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Sozialversicherung
Letzte Aktualisierung: 17. November 2011

Aussetzung der Meldeverfahren zum Sozialausgleich im Jahr 2012

Die Bundesregierung hat offiziell die Aussetzung der Meldeverfahren zum Sozialausgleich in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für das Jahr 2012 erklärt. Auch 2012 wird es keinen über die Arbeitgeber abzuwickelnden Sozialausgleich (§ 242b SGB V) geben, da der durchschnittliche Zusatzbeitrag nach § 242a Abs. 1 SGB V für das Jahr 2012 null Euro beträgt.

Rechtssicherheit für Unternehmen

Nicht geklärt war bisher, welche Auswirkungen ein nicht durchzuführender Sozialausgleich auf die neue, eigenständige und ab 01. Januar 2012 einsetzende GKV-Monatsmeldungeverpflichtung der Betriebe hat.

Nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 in Verbindung mit Abs. 4a Sozialgesetzbuch IV (in der Fassung vom 01. Januar 2012; vgl. GKV-Finanzierungsgesetz vom 22. Dezember 2010) hat der Arbeitgeber in Fällen, in denen der Arbeitnehmer weitere in der GKV beitragspflichtige Einnahmen erzielt, soweit bekannt, der Krankenkasse das monatliche Arbeitsentgelt zu melden. Die Krankenkasse wiederum teilt dem Arbeitgeber daraufhin mit, ob ein Sozialausgleich durchzuführen ist und wenn ja, welches Berechnungsverfahren zur Anwendung kommt.

Da eine solche GKV-Monatsmeldung bei einem nicht durchzuführenden Sozialausgleich keinen Sinn macht und Arbeitgeber und Krankenkassen mit viel Aufwand nicht benötigte Meldungen abgeben müssten, haben sich die Arbeitgeberverbände für ein Aussetzen der GKV-Monatsmeldung stark gemacht.

Meldepflicht bei Mehrfachbeschäftigungen bleibt

Da eine gesetzliche Aussetzung bzw. Änderung des neuen § 28a Abs. 4a Sozialgesetzbuch IV zeitlich nicht mehr möglich war, hat die Bundesregierung eine Erklärung abgegeben, die uns mit einem Schreiben vom GKV-Spitzenverband übersandt wurde (siehe Anhang). Damit besteht für die Unternehmen jetzt Rechtssicherheit. Zitat Bundesgesundheitsministerium: "Entsprechend der gesetzlichen Regelungsintention sind die Meldungen nur in den Jahren zu erstellen, in denen der durchschnittliche Zusatzbeitrag größer Null ist [...]."

Der GKV-Spitzenverband weist in seinem Schreiben jedoch abschließend und klarstellend darauf hin, dass die "GKV-Monatsmeldung in den Fällen der versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung nicht von der vorgenannten Aussetzung erfasst [sei], da sie zur Feststellung der Anwendung der Gleitzonenregelung und des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenzen bei Mehrfachbeschäftigung von den Krankenkassen zwingend benötigt [wird]."

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