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Leistungen

Letzte Aktualisierung: 03. Mai 2011

Abweichende Gestaltung des Entgeltsystems im Tarifvertrag

Nach § 5 ERA-Tarifvertrag ist auch die Anwendung anderer Entgeltsysteme zulässig. Dies setzt allerdings die Zustimmung der Tarifvertragsparteien voraus.

Anstelle des tariflichen Leistungsbeurteilungssystems kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung auch ein anderes Leistungsbeurteilungssystem eingeführt werden (§ 7 Ziffer 10 ERA-TV). Auch Teilbereiche wie Beurteilungsmerkmale, Punktewerte etc. können abweichend geregelt werden. Allerdings sind die Tarifvertragsparteien hierüber schriftlich zu unterrichten.

Die Arbeitswissenschaft berät betriebsindividuell bei Abweichungen vom Entgeltsystem und bei Abweichungen vom tariflichen Leistungsbeurteilungssystem.