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Tarifrunde 2012
Letzte Aktualisierung: 22. Mai 2012

Tarifabschluss 2012 in der M+E Industrie Bayern

Bei der fünften Verhandlung für die 755.000 Beschäftigten der bayerischen Metall- und Elektroindustrie am 22. Mai 2012  in Bad Gögging haben sich die Tarifvertragsparteien auf die Übernahme des baden-württembergischen Abschlusses geeinigt. Darüber hinaus wurden zwei bayerische Besonderheiten vereinbart. So unterzeichneten die Tarifparteien einen Tarifvertrag, der Jugendliche ohne Hauptschulabschluss beim Einstieg in die M+E-Industrie unterstützt. Zudem wurde ein Tarifvertrag zur Bildungsteilzeit beschlossen. Nachfolgend die wesentlichen Inhalte des bayerischen Verhandlungsergebnisses:

Entgelt

  • Die Laufzeit des Abkommens beträgt 13 Monate vom 01. April 2012 bis 30. April 2013.
  • Mit Wirkung vom 01. Mai 2012 werden die Tarifentgelte und Ausbildungsvergütungen um 4,3 Prozent erhöht.
  • Für die Zeit vom 01. April bis 30. April 2012 gelten die bisherigen Entgelttabellen weiter.

Übernahmeverpflichtung von Auszubildenden

  • Die Tarifvertragsparteien empfehlen, Ausgebildete in der Regel nach bestandener Abschlussprüfung unbefristet in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen.
  • Der Arbeitgeber hat es jedoch auch künftig selbst in der Hand, die Anzahl der Auszubildenden festzulegen, denen er unter Berücksichtigung der betrieblichen Situation nach bestandener Abschlussprüfung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis anbietet.

Der Tarifvertrag sieht zwei Möglichkeiten zur Gestaltung der Übernahme vor.

  • Erstens: Der Arbeitgeber berät spätestens sechs Monate vor dem üblichen Ende der Ausbildungsverträge der jeweiligen Jahrgänge mit dem Betriebsrat im Rahmen der Personalplanung den absehbaren Bedarf und die sich daraus ergebende Anzahl der unbefristet zu Übernehmenden. Unter Berücksichtigung dieser Beratung legt allein der Arbeitgeber fest, wie viele Auszubildende nach bestandener Abschlussprüfung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die über Bedarf Ausgebildeten für zwölf Monate übernehmen. Gleichzeitig wird er in diesem Fall drei Monate vor Auslaufen der Befristung überprüfen, ob eine Weiterbeschäftigung möglich ist.
  • Zweitens: Arbeitgeber und Betriebsrat können zu Beginn der Ausbildung eine freiwillige Betriebsvereinbarung abschließen, in der der voraussichtliche Bedarf an Auszubildenden ermittelt und die Anzahl der unbefristet zu übernehmenden Ausgebildeten festgelegt wird. Die über Bedarf Ausgebildeten haben in diesem Fall keinen Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, auch nicht befristet für zwölf Monate.
  • Ausnahmen von der Übernahmeverpflichtung bestehen bei akuten Beschäftigungsproblemen und bei personenbedingten Gründen. Im ersten Fall muss der Betriebsrat zustimmen, wobei im Streitfall der Spruch der tariflichen Schlichtungsstelle maßgeblich ist. Im zweiten Fall ist der Betriebsrat unter Angabe der Gründe lediglich zu unterrichten.
  • Die Regelungen gelten für Auszubildende, deren Ausbildung im Jahr 2013 oder später endet. Für Auszubildende, deren Ausbildung bis 31. Dezember 2012 endet, gilt die ursprüngliche Regelung.

Regelung zum Einsatz von Zeitarbeit

  • Bei einem Einsatzzeitraum von bis zu zwei Jahren ändert sich bei der Zeitarbeit nichts. Nach 18 Monaten soll lediglich überprüft werden, ob der Zeitarbeitnehmer unbefristet übernommen werden kann. Nach 24 Monaten muss ein Übernahmeangebot gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn sachliche Gründe - zum Beispiel Projektarbeit oder Vertretungszeiten - eine längere Einsatzdauer beim Einsatzunternehmen rechtfertigen. Die Einsatzzeiten werden unabhängig vom tatsächlichen Eintrittstermin erst ab In-Kraft-Treten des Tarifvertrages gerechnet. Bei Unterbrechungen von weniger als drei Monaten werden Einsatzzeiten im selben Betrieb addiert.
  • Der Betriebsrat hat ausschließlich nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) mitzubestimmen. Vorläufige personelle Maßnahmen nach § 100 BetrVG werden für die Dauer von zehn Tagen nach Antragsstellung oder frühestens drei Tage nach erfolgter Zustimmungsverweigerung gehemmt. Diese Frist gilt nicht für Not- und außergewöhnliche Fälle, kurzfristig erforderliche Vertretungsfälle sowie Ersetzungsfälle von Zeitarbeitnehmern.
  • Die beiden vorstehenden Regelungen können durch freiwillige Betriebsvereinbarung abgelöst werden. Die Betriebsvereinbarung kann Regelungen zum Einsatzzweck, Einsatzbereich, Höhe der Vergütung, Volumen und Höchstdauer des Einsatzes von Zeitarbeit beinhalten. Soweit die Betriebsparteien hierzu Regelungen treffen, soll eine Kompensation durch Nutzung vorhandener und zusätzlich geschaffenen Flexibilisierungsinstrumente, zum Beispiel die Ausweitung der 40-Stunden-Quote um bis zu 12-Prozent-Punkte, erfolgen.
  • So können die Betriebe ohne eine betriebliche Regelung an ihrer bisherigen Nutzung von Zeitarbeit im Wesentlichen festhalten oder im Wege einer Betriebsvereinbarung die Nutzung der Zeitarbeit an ihre betrieblichen Flexibilisierungsbedürfnisse individuell anpassen. Die Forderung der IG Metall nach einem generellen Vetorecht der Betriebsräte beim Einsatz von Zeitarbeit konnte abgewehrt werden.
  • Bereits heute bestehende betriebliche Regelungen bleiben in Kraft und verdrängen die Regelungen dieses Tarifvertrages.

Verhandlungsverpflichtung

Die Tarifparteien verpflichten sich zu Verhandlungen, die sich mit dem demografischen Wandel und dem absehbaren Fachkräftemangel als Herausforderung für die Wettbewerbsfähigkeit der M+E Industrie befassen.

Tarifvertrag zur Förderung der Beschäftigungschancen

  • Die Tarifparteien verfolgen das Ziel, Jugendlichen ohne Schulabschluss durch Fördermaßnahmen neue Ausbildungs- und Berufsperspektiven in der M+E Industrie zu geben.
  • Die erforderlichen konzeptionellen Überlegungen des Modells haben die Tarifvertragsparteien in einer gemeinsamen Erklärung aufgeführt. Die Fördermaßnahmen sind in zwei Phasen unterteilt, und zwar in eine Orientierungsphase und eine Qualifizierungsphase. Der Einstieg in beide Phasen ist für den Betrieb freiwillig.
  • In der Orientierungsphase, die nur in der gemeinsamen Erklärung beschrieben ist, kann der Arbeitgeber die gesetzlichen Förderleistungen (zum Beispiel Leistungen im Rahmen der betrieblichen Einstiegsqualifizierung gemäß § 54a SGB III – kurz: EQ) nutzen. Tarifliche Einschränkungen gibt es nicht, zum Beispiel kann der Arbeitgeber die Vergütung für die Orientierungsphase allein festlegen.
  • Der Tarifvertrag zur Förderung der Beschäftigungschancen regelt die erforderlichen Bedingungen wie beispielsweise Dauer, Vergütung und Ausgestaltung der Qualifizierungsphase.

Tarifvertrag zur Bildungsteilzeit

  • Durch den Tarifvertrag zur Bildungsteilzeit wird Arbeitnehmern die Möglichkeit gegeben, Maßnahmen zur Weiterbildung in einem verblocktem Teilzeitmodell zu absolvieren. Der Arbeitnehmer kann damit Arbeit und Qualifizierung verbinden. Er arbeitet zunächst in dem mit dem Arbeitgeber zu vereinbarenden Zeitraum und ist dann für den gleichen Zeitraum freigestellt, erhält aber durchgängig sein Teilzeiteinkommen.
  • Auch hier gilt das Prinzip der Freiwilligkeit. Das heißt, es besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, ein entsprechendes Teilzeitarbeitsverhältnis abzuschließen.

Gegenfinanzierung des Tarifvertrags zum flexiblen Übergang in die Rente

  • Im Rahmen der Gesamteinigung haben die Tarifparteien erneut die Gegenfinanzierung des TV FlexÜ für die Laufzeit des Entgeltabkommens vereinbart. Die Anwendung des TV FlexÜ ist damit ab dem 01. April 2012 bis 30. April 2013 weiter ermöglicht.
  • Die Pflicht zur Bildung von Rückstellungen für Altersteilzeitvereinbarungen ist auf den Gesamtzeitraum der Laufzeit des Entgeltabkommens von 13 Monaten begrenzt.

Verhandlungsergebnis und Tariftexte

Wir bieten Ihnen Verhandlungsergebnis und Tariftexte des bayerischen Tarifabschlusses zum Download an.

Tariftabellen 2012

Hier finden Sie die aktuellen Tariftabellen.

Kurzinformationen TV FöB und TV Bildungsteilzeit

Zum Tarifvertrag Bildungsteilzeit und dem Tarifvertrag zur Förderung der Beschäftigungschancen (TV FöB) erhalten Sie hier Kurzinformationen.

Mitgliederversammlungen

Zur Information und Diskussion des Verhandlungsergebnisses findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung des vbm statt. Zudem werden wir in drei regionalen Veranstaltungen über das Verhandlungsergebnis informieren. 

Rechentool

Mit unserem Excel-basierten Rechentool können Sie die durch den Tarifabschluss verursachten Kosteneffekte auf Ihr Unternehmen berechnen.