Das Bundeskabinett hat am 03. September 2025 den Gesetzentwurf zur Nachhaltigkeitsberichterstattung beschlossen.
Zentrale Inhalte
Durch die Umsetzung der CSRD-Richtlinie wird im Handelsgesetzbuch für bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen eine Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht eingeführt. Zudem wird eine Pflicht zur externen Prüfung des Nachhaltigkeitsbericht geschaffen. Für Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat wird ebenfalls eine Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht eingeführt. Des Weiteren werden die Bußgeldvorschriften bei inhaltlichen Verstößen und die Ordnungsgeldvorschriften angepasst.
Die neuen Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten sollen für die Unternehmen der "1. Welle" (große und in der Regel kapitalmarktorientierte Unternehmen) erstmals auf Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2024 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden sein. Der Referentenentwurf berücksichtigt die auf europäischer Ebene bereits beschlossenen Verschiebungen der Fristen für die Erstanwendung (Stop-the-Clock-Richtlinie). Demnach müssen Unternehmen der 2. und 3. Welle, die nach der bestehenden CSRD-Richtlinie erstmals in den Jahren 2026 und 2027 berichtspflichtig wären, nun erst zwei Jahre später einen Nachhaltigkeitsbericht vorlegen.
Zudem setzt der Referentenentwurf den Schwellenwert für die Anwendung der CSRD auf 1.000 Arbeitnehmer fest. Analog zu dem Vorschlag der EU-Kommission sollen künftig nur Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern nachhaltigkeitsberichtpflichtig werden.
Bewertung
Die Vorgaben der CSRD sollen mit dem Gesetzentwurf im Wesentlichen 1:1 umgesetzt und der bestehende Rechtsrahmen entsprechend angepasst werden.
Ausdrücklich positiv zu bewerten ist, dass die Schwelle der berichtspflichtigen Unternehmen auf solche mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern angehoben wird und somit zum einen die Anzahl der erfassten Unternehmen deutlich reduziert wird. Zum anderen wird verhindert, dass Unternehmen mit mehr als 500 aber unter 1.000 Beschäftigten kurzzeitig unter die Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung fallen.
Dennoch ist nicht nachvollziehbar, warum die Anpassung während des laufenden Omnibus-I-Verfahrens angegangen wird. Es ist wenig wahrscheinlich, dass in dieser Situation ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet wird. Der Referentenentwurf sollte daher zurückgestellt werden, bis das Omnibus-I-Verfahren auf EU-Ebene abgeschlossen ist.
Weiteres Vorgehen
Das Gesetz wird nun im Bundestag behandelt. Wegen des laufenden Omnibus-I-Verfahrens muss auch davon ausgegangen werden, dass das deutsche CSRD-Gesetz zu einem späteren Zeitpunkt nochmals angepasst werden muss. Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie informieren.