Mit einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 31. Januar 2022 wurden im Einvernehmen von Bund und Ländern steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus verlängert. Konkret geht es – jeweils unmittelbare und erhebliche wirtschaftliche Betroffenheit durch den Pandemie vorausgesetzt – um folgende Optionen:
Vereinfachte Stundung
Bis Ende März 2022 fällige Steuern können in einem vereinfachten Verfahren bis längstens Ende Juni 2022 gestundet werden, bei Vereinbarungen zur Ratenzahlung auch bis Ende September 2022. Auf Stundungszinsen wird in diesen Fällen verzichtet.
Vollstreckungsaufschub
Falls das Finanzamt bis zum 31. März 2022 von einem Vollstreckungsschuldner über entsprechende Schäden informiert wird, soll es von Vollstreckungsmaßnahmen auf vom 01. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2022 fällig gewordene Steuern absehen. Dann fallen auch keine Säumniszuschläge an. Bei Ratenzahlung kann der Vollstreckungsverzicht bis zum 30. September 2022 verlängert werden.
Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren
Bis zum 30. Juni 2022 kann ein Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen auf fällige Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 gestellt werden, ohne dass eine strenge Nachprüfung erfolgt und Schäden, aufgrund derer der Antrag gestellt wird, im Einzelnen nachgewiesen werden müssen.
Download und Bezug zu früheren Regelungen
Das BMF-Schreiben steht unten im Downloadbereich zur Verfügung. Es ergänzt ein einschlägiges BMF-Schreiben vom 20. März 2020 und tritt an die Stelle des dazugehörigen BMF-Schreibens vom 07. Dezember 2021 .