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Autor*in des Beitrags

Dr. Benedikt Rüchardt

Steuern, Finanzen, Landesentwicklung, Wirtschaft und Kommunalwirtschaft

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06.10.22 | Russland | Ukraine | Energiekrise | Information

Handlungsspielraum der Finanzämter bei der steuerlichen Berücksichtigung gestiegener Energiekosten

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein neues BMF-Schreiben „Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten als Folge des Angriffkrieges Russlands gegen die Ukraine“ veröffentlicht. Das Schreiben klärt den Umgang der Finanzverwaltung mit Anträgen auf Entlastungs- und Billigkeitsmaßnahmen wie z. B. der für das Jahr 2022 auch rückwirkenden Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer, der Stundung und der einstweiligen Einstellung oder Beschränkung von Vollstreckungsmaßnahmen.

Konkrete Vorgaben

Falls der Steuerpflichtige solche Maßnahmen beantragt, soll darüber zeitnah entschieden werden, wobei entscheidungserhebliche Tatsachen in jedem Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu würdigen sind. Bei bis zum 31. März 2023 eingehenden Anträgen sind allerdings keine strengen Anforderungen zu stellen.

Auf Stundungszinsen kann im Einzelfall aus Billigkeitsgründen für bis zu drei Monate verzichtet werden. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Pflichten, insbesondere seinen Zahlungspflichten, bisher pünktlich nachgekommen ist und er in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen hat. Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Corona-Krise werden Steuerpflichtigen nicht zur Last gelegt.

Zur Verlängerung von Erklärungsfristen verweist das Schreiben auf ein einschlägiges BMF-Schreiben vom 23. Juni 2022.

Quellen

Beide hier erwähnten BMF-Schreiben stehen unten zum Download zur Verfügung.