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Autor*in des Beitrags

Dr. Benedikt Rüchardt

Steuern, Finanzen, Landesentwicklung, Wirtschaft und Kommunalwirtschaft

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03.09.26 | Finanzierung | Gesetz

Einkommensteuerreformgesetz 2027

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen und dabei an den wesentlichen Regelungen eines Mitte August 2026 vorgelegten Referentenentwurfs festgehalten.

Im Entwurf vorgesehene Maßnahmen

Veränderung des Einkommensteuertarifs

  • Anhebung des Grundfreibetrags in der Einkommensteuer von 12.348 auf 12.564 Euro
  • Verschiebung des Eintrittspunktes des Spitzensteuersatzes von 69.878 auf 70.600 Euro
  • Vorziehen des Tarifsprungs auf 45 Prozent Euro von 277.826 auf 250.000 Euro
  • Einführung eines neuen Tarifsprungs auf 47 Prozent bei 280.000 Euro

Entwicklung wichtiger Freibeträge

Angehoben werden

  • der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 auf 1.430 Euro,
  • das monatliche Kindergeld ab Januar 2027 von 259 auf 267 Euro sowie ab Januar 2028 auf 272 Euro,
  • der Kinderfreibetrags für das sächliche Existenzminimun von 3.414 auf 3.564 und 2028 auf 3.654 Euro.

Veränderung bei Sonn- und Feiertagszuschlägen

Die steuerliche Grundlohngrenze für Sonn- und Feiertagszuschläge soll von 50 auf 75 Euro steigen; für Nachtarbeit bleibt sie bei 50 Euro. In der Sozialversicherung soll die höhere Grenze nur für entsprechend tarifvertraglich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge gelten.

Abzugsfähigkeit von Handwerkerleistungen

Handwerkerleistungen werden statt zu 20 nurmehr zu 15 Prozent von der Steuerschuld abgezogen, der abzugsfähige Höchstbetrag sinkt von 1.200 auf 900 Euro.

Besteuerung von Minijobs

Der einheitliche Pauschalsteuersatz für Minijobs steigt von zwei auf fünf Prozent.

Zerlegung der Gewerbesteuer bei Rechenzentren

Eingeführt wird ein besonderer, zu 90 Prozent an elektrischen Nennleistungen orientierter gewerbesteuerlicher Zerlegungsmaßstab für Betreiber von Rechenzentren.

Aufkommenswirkung

Das Bundesfinanzministerium beziffert den Entlastungseffekt der Maßnahmen für das Jahr 2027 per Saldo auf 1,55 Milliarden Euro. 2028 steigt er auf 5,6 Milliarden Euro, ein Niveau, das in den Folgejahren mit leicht sinkender Tendenz gehalten wird. Effekte einzelner Maßnahmen sind im Gesetzentwurf aufgelistet. Nicht dargestellt werden die insbesondere für die Beurteilung der Tarifeingriffe wichtigen realen Effekt nach Kalter Progression. Nach unabhängigen Berechnungen gleicht der Gesetzentwurf diese belastenden Effekte nur teilweise aus.

Dokumente und weiteres Vorgehen

Die Kabinettsvorlage zum Entwurf steht unten zum Download ebenso zur Verfügung wie die Stellungnahme von acht Spitzenorganisationen der Wirtschaft zum Referentenentwurf. Weitere gegebenenfalls beim Bundesfinanzministerium eingegangene Stellungnahmen sollten zeitnah dort veröffentlicht werden, der Link dahin findet sich in der Randleiste rechts.

Als nächster Schritt wird der Entwurf dem Bundesrat, dessen Zustimmung erforderlich ist, und anschließend dem Bundestag zugeleitet. Ein konkreter Zeitplan für die parlamentarischen Beratungen liegt noch nicht vor.

Das Gesetz soll im Wesentlichen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.