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Autor*in des Beitrags
Sophia Markuse
Projekte, Arbeitsmarkt, Arbeitslosenversicherung
+49 (0) 89-55178-215 +49 (0) 151-40460932 E-Mail senden23.07.26 | Recht | Gesetz
Kabinettsbeschluss zum Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung
Am 15. Juli 2026 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung beschlossen. Mit dem Gesetz soll die Arbeitslosenversicherung digitaler und unbürokratischer werden. Unten können Sie den Regierungsentwurf herunterladen.
Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfes
Die folgenden wesentlichen Änderungen sollen im Bereich der Arbeitsförderung nach dem SGB III beschlossen werden:
Digitalisierung und Verwaltungsmodernisierung
- § 11 SGB III-E: Digitalisierung und Automatisierung werden programmatisch als Grundsatz für die Bundesagentur für Arbeit verankert.
- § 138 SGB III-E: Die Erreichbarkeit wird flexibilisiert und eine „digitale Erreichbarkeit“ eingeführt. Eine tägliche Ortsanwesenheit an der Wohnanschrift entfällt.
- §§ 141, 309 SGB III-E: Beratungen und Meldetermine können auch per Videotelefonie stattfinden.
- §§ 296–299 SGB III-E: Das Schriftformerfordernis wird durch ein Textformerfordernis ersetzt. Dies betrifft insbesondere Vermittlungsverträge, Einwilligungen zur Datenaufbewahrung und Informationspflichten.
- § 320 Abs. 5 SGB III-E: Arbeitskampfanzeigen müssen elektronisch erfolgen.
Beratung, Vermittlung und Zusammenarbeit
- §§ 29, 33 SGB III-E: Die Berufsorientierung und Berufsberatung sollen stärker die individuelle wirtschaftliche Eigenständigkeit, insbesondere von Frauen, in den Fokus nehmen.
- §§ 37a, b SGB III-E: Einführung eines unverbindlichen Kooperationsplans. Verbindliche Pflichten erfordern einen gesonderten Verwaltungsakt.
- § 38 SGB III-E: Die Vermittlungssperre für junge Menschen bei Pflichtverletzungen entfällt.
Arbeitsmarktintegration, Qualifizierung und Transformation
- § 45 Abs. 4 SGB III-E:Maßnahmen beim Arbeitgeber können nicht mehr per Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gefördert werden.
- § 45a SGB III-E: Einführung einer betrieblichen Erprobungsphase von vier und in Ausnahmefällen sechs Wochen.
- § 54a SGB III-E: Die Einstiegsqualifizierung wird auf Pflegefachassistenzberufe ausgeweitet.
- § 81 Abs. 3, 3a SGB III-E: Weiterbildungskosten können leichter übernommen werden und auch isolierte Schulabschlüsse und Grundkompetenzen sind förderfähig.
- § 111a SGB III-E: Die Frist für den Beginn von Weiterbildungen in Transfergesellschaften entfällt.
Leistungsrecht und Entgeltersatzleistungen
- § 22 SGB III-E: Das Übergangsgeld wird auf Rehabilitanden im SGB II ausgeweitet.
- § 98 Abs. 1 Nr. 1 SGB III-E: Das Kurzarbeitergeld wird auf Beschäftigungsaufnahmen nach dem Studium ausgeweitet.
- §§ 96, 98, 99, 141 SGB III-E: Vereinfachungen bei Entgeltersatzleistungen: Auf die Einbringung von Erholungsurlaub zur Vermeidung von Kurzarbeitergeld soll künftig verzichtet werden. Zudem werden Klarstellungen zum Verhältnis von Kurzarbeitergeld und Krankengeld sowie Mutterschaftsgeld und zum Kurzarbeitergeld im öffentlichen Dienst vorgenommen.
- § 153 SGB III-E: Die Berechnung von Arbeitslosen-, Kurzarbeiter- und Qualifizierungsgeld wird vereinheitlicht.
- § 320 Abs. 1 S. 3 SGB III-E: Die Bescheinigungspflicht der Bundesagentur für Arbeit für den erhöhten KuG-Leistungssatz entfällt und Arbeitgeber sollen Nachweise der Arbeitnehmer eigenständig prüfen und rechtlich bewerten.
- § 344 SGB III-E: Die Berechnung von Arbeitslosengeld und Beiträgen bei Freiwilligendiensten wird vereinheitlicht.
Soziale Absicherung besonderer Personengruppen
- § 28a SGB III-E: Die Frist für die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige verlängert sich von drei auf sechs Monate.
- §§ 123, 124 SGB III-E: Menschen mit Behinderung erhalten eine weitgehendere finanzielle Unterstützung bei den Wohnkosten.
Innovation und Weiterentwicklung der Bundesagentur für Arbeit
- § 408 SGB III-E: Eine Experimentierklausel ermöglicht der BA, neue innovative Instrumente und Prozesse zu testen.
Weitere Gesetzesänderungen außerhalb der Arbeitsförderung sind:
- § 80 SGB X-E: Ein einheitlicher Sicherheitsstandard für Cloud-Dienste in der Sozialversicherung wird eingeführt.
- § 163 SGB IX-E: Das Anzeigeverfahren zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen wird verpflichtend elektronisch.
- § 7e Abs. 8 AltTZG-E: Der Insolvenzschutz für Wertguthaben aus Altersteilzeit wird angepasst. Zu den geplanten Restriktionen für die Altersteilzeit finden Sie ausführliche Informationen in diesem Artikel .
- Arbeitsschutzrecht: Weitere Schriftformerfordernisse werden auf Textform bzw. elektronische Verfahren umgestellt.
Die meisten Regelungen sollen bis zum 01. Januar 2027 in Kraft treten. Einzelne Regelungen zu digitalisierten Verfahren der Bundesagentur für Arbeit treten zum 1. Januar 2028 in Kraft.
Bewertung
Der Gesetzesentwurf enthält einige sinnvolle Regelungen, um die Arbeitsförderung digitaler zu gestalten. Er enthält viele Vereinfachungen und Klarstellungen, beispielsweise bei den Entgeltersatzleistungen und in Bezug auf die außerbetriebliche Berufsausbildung und die Berufsorientierungspraktika. Der Wegfall der Schriftformerfordernisse, die stärkere Nutzung der Videotelefonie und einheitliche Sicherheitsanforderungen für die Nutzung von Cloud-Diensten ist zu befürworten. Besonders positiv einzuordnen ist die Einführung der rechtssicheren Möglichkeit der Erprobung einer Beschäftigungsalternative in einem anderen Betrieb, um Job-to-Job Wechsel zu erleichtern.
Allerdings führt der Gesetzesentwurf einseitig zu weiteren Belastungen der Arbeitslosenversicherung und verlagert erneut versicherungsfremde Leistungen auf die Beitragskassen. Gesamtgesellschaftliche Aufgaben, wie zum Beispiel der Erwerb von Grundkompetenzen, müssen durch Steuergelder und nicht durch Beitragsmittel der Arbeitslosenversicherung finanziert werden. Nur wer Beitragsmittel in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, soll auch von ihren Leistungen profitieren. Ebenfalls abzulehnen sind die durch den Gesetzesentwurf entstehenden zusätzlichen Aufwände und Haftungsrisiken für Arbeitgeber. Zentrales Ziel muss eine schnelle Beendigung der Arbeitslosigkeit sein, dies kann nur durch eine hohe Verbindlichkeit in der Vermittlungsarbeit erreicht werden. Ein unverbindlicher Kooperationsplan und die Lockerung des Erreichbarkeitsrechts wirken hingegen kontraproduktiv.
Ausblick
Der Regierungsentwurf ist noch nicht als Gesetz beschlossen. Er wird nach der parlamentarischen Sommerpause im Parlament beraten werden. Dort können sich noch Änderungen ergeben.