Im Zusammenhang mit der ERA-Eingruppierung können Meinungsverschiedenheiten sowohl mit dem Betriebsrat als auch dem einzelnen Arbeitnehmer auftreten.
Bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Betriebsrat gilt:
Bei der ERA-Ersteingruppierung hat der Betriebsrat acht Wochen Zeit, den Eingruppierungsvorschlag des Arbeitgebers zu prüfen. Ist er mit der vorgesehenen Eingruppierung nicht einverstanden, ist eine Klärung zunächst in einer Paritätischen Kommission (PAKO) zu suchen. Gelingt auch dort keine Einigung, sieht der Tarifvertrag die Anrufung der Schlichtung vor. Das Schlichtungsgremium besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und jeweils zwei Beisitzern der Tarifvertragsparteien.
Für die Eingruppierung oder Umgruppierung einzelner Arbeitnehmer bei bereits bestehender ERA-Systematik ist für jede Einzelmaßnahme die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. Bei Meinungsverschiedenheiten ist der Arbeitgeber gezwungen, ein gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen. Den Betriebsparteien steht es frei, an Stelle des gerichtlichen Verfahrens auch hier den Weg über die PAKO sowie Schlichtung zu vereinbaren. Erforderlich ist der Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung.
Bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Arbeitnehmer gilt:
Erhebt ein einzelner Arbeitnehmer bezüglich seiner Eingruppierung Widerspruch, ist auf Antrag des Betriebsrats ein sogenanntes Organisationsvertretergespräch nach § 23 Abschnitt C MTV durchzuführen. Daran nehmen neben den Betriebsparteien auch Vertreter der Tarifvertragsparteien teil. Kommt dort keine Einigung zu Stande, bleibt dem Arbeitnehmer der Weg zum Arbeitsgericht.
Die Arbeitswissenschaft berät und unterstützt Unternehmen bei PAKO, Schlichtung und Organisationsvertretergespräch.

Facebook
Google +
Twitter
Delicious
Mister Wong