Abweichend von der betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle legen die Tarifverträge in besonders genannten Mitbestimmungsfragen als Instrumentarium zur Beilegung von Streitigkeiten die tarifliche Schnellschlichtungsstelle fest.
Die Schnellschlichtungsstelle führt häufig zu deutlich schnelleren Ergebnissen als die Einigungsstelle. Sie bewirkt so nicht nur eine Einsparung von Kosten, Zeit und Kapazität, sondern schafft auch sehr zügig Rechtssicherheit und „betrieblichen Frieden“.
Bei der tariflichen Schlichtungsstelle handelt es sich um ein gemeinsames Konfliktlösungsinstrument der Tarifvertragsparteien. Das Schlichtungsgremium besteht aus dem unparteiischen Vorsitzenden und je einem Beisitzer der Tarifvertragsparteien. Für die Anrufung der Schlichtung ist ein einfaches Schreiben (per Fax) an den vbm unter kurzer Zusammenfassung des zu regelnden Sachverhalts ausreichend.
Die Einigungsstelle hat grundsätzlich innerhalb von sechs Tagen (bei ERA-Streitigkeiten innerhalb von 14 Tagen) nach Anrufung eine Entscheidung zu treffen. Zur Vorbereitung des Schlichtungsverfahrens stehen Ihnen die regionalen Geschäftsstellen des vbm zur Verfügung.
Grundsätzliche Voraussetzungen für die Anrufung der Schlichtung sind:
- die Zuständigkeit der tariflichen Schnellschlichtung (§ 23 D MTV),
- das Bestehen eines betrieblichen Regelungsbedürfnisses und
- das Scheitern der betrieblichen Verhandlungen.

Facebook
Google +
Twitter
Delicious
Mister Wong