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Autor*in des Beitrags
Joachim Feldmann
Geschäftsführer, Finanzierungen und Sonderprojekte
+49 (0)89-551 78-155 +49 (0)174-338 21 98 E-Mail senden30.03.22 | Russland | Ukraine | Energiekrise | Information
Kontoeröffnung für Ukraine-Flüchtlinge
Für die Integration von Ukraine-Flüchtlingen in unser Wirtschaftsgeschehen ist ein Bankkonto von grundlegender Bedeutung. Da viele geflüchtete nur eine „Identity-Card“ haben, die nicht den Anforderungen des Geldwäschegesetzes entspricht, waren sie bisher an der Eröffnung eines Kontos gehindert. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin hat am 11. März 2022 die Anforderungen an die Kontoeröffnung für Flüchtlinge aus der Ukraine angepasst: Ab sofort kann die Identity-Card für die Eröffnung eines Basiskontos verwendet werden und wird bis 23. Februar 2023 als Passersatz anerkannt. Ein Basiskonto wird im Allgemeinen auf Guthabenbasis geführt.
Und eine weitere Hürde ist für Ukraine-Flüchtlinge weggefallen: Nach dem FKAustG (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz) müssen Finanzinstitute bei Kontoeröffnung eine Selbstauskunft und die Steueridentifikationsnummer einholen. Das ist wegen des Russland-Ukraine-Krieges oft nicht möglich, auch nicht innerhalb der 90 Tage-Nachholfrist. Laut Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. März 2022 ist die fehlende Beibringung einer Selbstauskunft von aus der Ukraine geflüchteten Personen zunächst und bis auf Weiteres nicht zu beanstanden.
Zum Herkunftsnachweis bei Bargeldeinzahlungen von aus der Ukraine Geflüchteten hat die BaFin am 16. März 2022 mitgeteilt, dass die Herkunft der Vermögenswerte hinreichend und nachvollziehbar plausibilisiert werden muss. Können aus der Ukraine Geflüchtete aufgrund der Fluchtsituation keine aussagekräftigen Nachweise über die Mittelherkunft vorlegen, kann auch eine entsprechende Erklärung des Geflüchteten ausreichen.
Derzeit noch geprüft wird der Sortenumtausch der ukrainischen Währung, zum Beispiel in Euro.