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29.09.23 | Russland | Ukraine | Energiekrise | Information

Russland-Sanktionen: Nachweise für Eisen- und Stahlprodukte

Art. 3g Abs. 1 Buchstabe d) der Verordnung 833/2014 verbietet es, die in Anhang XVII der Verordnung gelisteten Eisen- und Stahlerzeugnisse ab dem 30. September 2023 unmittelbar oder mittelbar in die Europäische Union einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden.

Für in Anhang XVII der Verordnung 833/2014 aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von Stahlerzeugnissen des KN-Codes 7207 11 oder 7207 12 10 oder 7224 90 mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden, gilt dieses Verbot ab dem 1. April 2024 für den KN-Code 7207 11 und ab dem 1. Oktober 2024 für die KN-Codes 7207 12 10 und 7224 90.

Nach Art. 3g Abs. 1 Buchstabe d) VO (EU) Nr. 833/2014 muss zum Zeitpunkt der Einfuhr ein Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Der Nachweis ist vorzulegen, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt.

Als geeignete Nachweisdokumente empfiehlt die EU-Kommission sogenannte Mill Test Certificates, die unter Punkt 11. der Frequently asked questions on the import, purchase & transfer of listed goods der Kommission näher erläutert werden. Der Zoll hat klargestellt, dass neben diesen Mill Test Certificates unter anderem auch Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen anerkannt werden, aus denen der nicht-russische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht.

Das Vorhandensein des Nachweises wird durch die Anmeldung der Unterlagencodierung Y824 in der Zollanmeldung erklärt.