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Autor*in des Beitrags

Julia Müller

Berufliche Bildung, Weiterbildung und Projekte

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19.10.23 | Ausbildung + PE | Information

Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen für das Jahr 2024

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat gemäß § 17 Absatz 2 Satz 5 Berufsbildungsgesetz die Fortschreibung der Höhe der monatlichen Mindestvergütung für Berufsausbildungen bekannt gemacht. Demnach beträgt die Höhe der monatlichen Mindestvergütung, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 01. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 begonnen wird,

  • im ersten Jahr einer Berufsausbildung 649 Euro (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des BBiG),
  • im zweiten Jahr einer Berufsausbildung 766 Euro (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des BBiG),
  • im dritten Jahr einer Berufsausbildung 876 Euro (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des BBiG) und
  • im vierten Jahr einer Berufsausbildung 909 Euro (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des BBiG).

Die Fortschreibung entspricht, wie in § 17 Absatz 2 Satz 3 BBiG vorgesehen, dem rechnerischen Mittel der nach § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g BBiG erhobenen Ausbildungsvergütungen im Vergleich der beiden dem Jahr der Bekanntgabe vorausgegangenen Kalenderjahre.