Hilfsgüterlieferungen in Kriegs- und Krisengebiete, zum Beispiel in die Ukraine, können deutschen und europäischen exportkontrollrechtlichen Beschränkungen unterliegen. Denn: Ausfuhren von Hilfsgütern sollen weder einen Konflikt verschärfen noch zur internen Repression oder anderen Menschenrechtsverletzungen beisteuern. Verstöße sind daher auch bei Hilfsgüterlieferungen strafbewehrt. Das Merkblatt unten im Downloadbereich veranschaulicht die Berührungspunkte der Exportkontrolle mit Hilfsgüterlieferungen in Konfliktgebiete.