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26.11.24 | Nachhaltigkeit | Information

Die Batterieverordnung setzt einen möglichen Rahmen für die PCF-Erfassung

Die neue EU-Batterieverordnung ist seit dem 18. Februar 2024 in Teilen in Kraft und bringt zusätzliche Anforderungen für Unternehmen mit sich.

Bei der Umsetzung führt sie einen digitalen Batteriepass ein, in dem zahlreiche Informationen zum Batteriemodell enthalten sind. Hierzu zählen auch Angaben zum CO2-Fußabdruck der Batterie.

Entscheidend bei der praktischen Umsetzung sind konkretisierende delegierte Rechtsakte

Die Verordnung schreibt die Erhebung des CO2-Fußabdrucks vor. Wie die Berechnung zu erfolgen hat, regelt ein delegierter Rechtsakt. Der delegierte Rechtsakt liegt momentan im Entwurf vor und beschreibt die Methode zur Bilanzierung der produktbezogenen Treibhausgasemissionen von Elektrofahrzeugbatterien.

Die Norm enthält beispielsweise Ausführungen über die Berechnungsmethode, die Definition der sogenannten Funktionellen Einheit und der Systemgrenzen sowie Anforderungen an die Datenerfassung und -qualität. Ebenso wird auf die Bilanzierung der Emissionen aus dem bezogenen Strom eingegangen. Hierbei wird zur Berechnung des Grünstromanteils voraussichtlich der Strommix von Staaten herangezogen.

Auch andere Rechtsakte könnten sich zukünftig an der Methode orientieren

Der delegierte Rechtsakt zur Berechnung des CO2-Fußabdrucks von Elektrofahrzeugbatterien könnte in Zukunft möglicherweise als Blaupause für ähnliche Rechtsakte dienen. Speziell die neue Ökodesign-Verordnung könnte mit ihren delegierten Produktverordnungen an die Erfahrungen und die Methodik der Batterieverordnung anknüpfen und weitere Vorgaben unter anderem für die PCF-Bilanzierung darauf aufbauen.

In Anbetracht der vielfältigen Herausforderungen, die mit der Bilanzierung der produktbezogenen Emissionen einhergehen, möchten wir Sie auf unsere Workshopsreihe „Product Carbon Footprint erfassen“ ab dem 04. Dezember 2024 aufmerksam machen.

1. Workshop = 04. Dezember 2024

2. Workshop = 30. Januar 2025