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Autor*in des Beitrags

Dr. Joachim Wutte

Betriebliche Altersversorgung (bAV), Arbeitsrecht, Infektionsschutzgesetz

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31.01.23 | Personal | Information

Lohnsteuerliche Behandlung von Abweichungen bei Corona-Entschädigungszahlungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung von Entschädigungszahlungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) veröffentlicht. Das Schreiben finden Sie unten im Downloadbereich. Das BMF reagiert damit auf den gemeinsamen Vorschlag der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI) für eine Vereinfachungs- und Nichtbeanstandungsregelung und greift diesen auf. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind anzuwenden, wenn eine Änderung des Lohnsteuerabzugs im Zeitraum 2020 bis 2023 vorzunehmen wäre, aber nicht mehr zulässig ist.

Hintergrund

Im März 2022 hatte die BDA gemeinsam mit dem BDI einen Vorschlag für in der Praxis auftretende Fälle gemacht, bei denen Arbeitgeber Entschädigungen für Verdienstausfälle nach § 56 IfSG den Arbeitnehmern vorausbezahlt hatten. Von den Behörden erstattete Beträge weichen in vielen Fällen von dem Wert ab, der arbeitgeberseitig beantragt wurde. Es bestand Rechtsunsicherheit über die steuerliche Wirkung der Abweichungsbeträge, die nun durch das Schreiben des BMF geregelt werden.