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Autor*in des Beitrags

Beate Neubauer

Soziale Marktwirtschaft, Alterversorgung, Sozialversicherung, Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung, Grundsicherung/Bürgergeld, Gesundheitswirtschaft, Nachhaltigkeit, CSR, Zuwanderung

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06.06.23 | Personal | Information

Beitragsdifferenzierung nach dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz

Zum 01. Juli 2023 wird der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung nach der Kinderzahl differenziert. Im Zuge der Umsetzung eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 07. April 2022 müssen die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung nach Anzahl und Alter von Kinder differenziert werden.

Eltern zahlen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz in Höhe von vier Prozent. Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber nur ein Beitragssatz von 3,4 Prozent. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitragssatz darüber hinaus ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind.

Übersicht Beitragssätze ab 01. Juli 2023

Anzahl der Kinder Höhe des Beitragssatzes (gesamt) Anteil Arbeitgeber Anteil Arbeitnehmer
Kein Kind 4,00 % 1,70 % 2,30 %
1 Kind (Beitragssatz bleibt lebenslang bestehen) 3,40 % 1,70 % 1,70 %
2 Kinder 3,15 % 1,70 % 1,45 %
3 Kinder 2,90 % 1,70 % 1,20 %
4 Kinder 2,65 % 1,70 % 0,95 %
5 Kinder und mehr 2,40 % 1,70 % 0,70 %
       

FAQ zur Umsetzung der Beitragsdifferenzierung

Das Bundesgesundheitsministerium hat erste FAQs zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz veröffentlicht, die unter anderem auch auf die Umsetzung der Beitragsdifferenzierung eingehen.

Zum Nachweisverfahren der berücksichtigungsfähigen Kinder wird ausgeführt, dass die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle (zum Beispiel dem Arbeitgeber oder der Rentenversicherung) nachgewiesen werden muss, es sei denn, diesen sind die Angaben bereits bekannt. Bei Selbstzahlern ist der Nachweis gegenüber der Pflegekasse zu führen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt Empfehlungen dazu ab, welche Nachweise geeignet sind.

Um sowohl die Mitglieder als auch die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen von Verwaltungsaufwand zu entlasten, sieht das Gesetz vor, dass bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt wird.

Außerdem hat die BDA erste FAQs zur Verfügung gestellt.

Vereinfachtes Verfahren im Übergangszeitraum

Vom 01. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 (Übergangszeitraum) ist ein vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen. In diesem Zeitraum ist es ausreichend, wenn die Versicherten ihre unter 25-jährigen Kinder der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse mitteilen. Auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise kann in diesem Fall verzichtet werden. Spätestens nach dem Übergangszeitraum müssen die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen die angegebenen Kinder überprüfen. Die BDA hat ein Musteranschreiben erstellt, mit dem Beschäftigten über die Beitragsdifferenzierung infomiert werden können, mit der Aufforderung, Angaben zur Anzahl und dem Alter etwaiger Kinder zu machen. Für diese freiwillige Selbstauskunft der Beschäftigten stehen zudem Muster zur Verfügung, die genutzt werden können (siehe Downloadbereich).

Wenn der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse die Berücksichtigung der Abschläge ab dem 01. Juli 2023 nicht möglich ist, weil sie beispielsweise auf die Einführung eines digitalen Verfahrens wartet, muss sie die Abschläge rückwirkend bis spätestens zum 30. Juni 2025 erstatten. Der Erstattungsbetrag ist zu verzinsen.