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Autor*in des Beitrags

Julius Jacoby

Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Internationales Recht

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05.06.26 | Recht | Information

Fußball-Weltmeisterschaft und Arbeitsrecht

Während der Fußball-Weltmeisterschaft gelten arbeitsrechtlich die gleichen Regeln wie zu jeder anderen Zeit, unabhängig davon, ob im Homeoffice oder im Betrieb gearbeitet wird. Überschneiden sich Arbeitszeiten mit Spielansetzungen, ist im Vorfeld zu klären, was erlaubt ist und was nicht.

Verlassen des Arbeitsplatzes

Ohne Gleitzeitregelung gilt: die Arbeit ist pünktlich anzutreten; der Arbeitsplatz darf nicht ohne vorherige Zustimmung der Führungskraft verlassen werden, um ein Spiel anzuschauen. Bei Gleitzeitregelungen sind etwaige Kernarbeitszeiten einzuhalten.

Wer die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt, verletzt seine vertraglichen Pflichten. Unentschuldigtes Fernbleiben während der Arbeitszeit kann daher abgemahnt und im Wiederholungsfall mit einer Kündigung geahndet werden. Darüber hinaus entfällt der Vergütungsanspruch für die betreffende Zeit.

Fußball am Arbeitsplatz

Radioübertragungen dürfen nur dann angehört werden, wenn dies mit der konkreten Art der Tätigkeit vereinbar ist und weder der Arbeitsablauf noch Kolleg*innen gestört werden. In der Praxis ist dies jedoch häufig nicht der Fall: Medienkonsum lenkt bei anspruchsvollen Tätigkeiten ab und erschwert bei Kundenkontakten oder Telefongesprächen regelmäßig die Kommunikation.

Wer ein Spiel über das Internet verfolgen möchte, muss die geltende Regelung zur Privatnutzung beachten. Selbst wenn eine Privatnutzung grundsätzlich erlaubt ist, umfasst dies in der Regel keine ausschweifende Nutzung. Die konzentrierte Verfolgung eines vollständigen Spiels am Liveticker ist als exzessiver Gebrauch zu werten.

Verstoßen Beschäftigte trotz eines bestehenden privaten Nutzungsverbots gegen dieses Verbot, kann dies ein Grund für eine Abmahnung oder eine Kündigung sein.

Entsprechendes gilt, wenn im Homeoffice ohne vorherige Zustimmung der Führungskraft während der Arbeitszeit ein Spiel im Fernsehen mitverfolgt wird. Dieses Verhalten ist mit den arbeitsvertraglichen Pflichten nicht vereinbar.

Urlaub

Grundsätzlich sind Urlaubsanträge zu genehmigen, sofern keine betrieblichen Belange entgegenstehen. Sind erhebliche Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs zu erwarten, besteht kein Urlaubsanspruch. Dies gilt insbesondere bei sehr kurzfristigen Urlaubsanfragen.

Beantragen Beschäftigte frühzeitig Urlaub, ist vorrangig das Unternehmen verpflichtet, für Ersatz zu sorgen. Begehren mehrere Mitarbeiter*innen gleichzeitig denselben Urlaubszeitraum, ist unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte abzuwägen.

Für den gesetzlichen Urlaubsanspruch gilt zudem der Grundsatz des ungeteilten Urlaubs. Einzelne Urlaubstage können daher abgelehnt werden, da Urlaub zu Erholungszwecken möglichst zusammenhängend genommen werden soll.

Beteiligung des Betriebsrats

Möchten Beschäftigte während der Meisterschaft Spiele verfolgen, die in ihre Arbeitszeit fallen, sollten sie frühzeitig eine Lösung anstreben. In vielen Fällen ist nicht nur der Fußballgenuss mit Führungskraft und Kolleg*innen abzustimmen, sondern auch der Betriebsrat einzubeziehen.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG hat der Betriebsrat bei Urlaubsfragen mitzubestimmen, so auch bei der Festsetzung von Urlaub für einzelne Beschäftigte im Streitfall.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG ist er außerdem bei der Lage der Arbeitszeit zu beteiligen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Arbeitszeiten oder Schichten geändert werden. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG regelt die Mitbestimmungsrechte hinsichtlich der Ordnung des Betriebs. Hierunter fallen auch Fragen zur Radio-, Fernseh- und Internetnutzung im Unternehmen, sofern sie alle Beschäftigten betreffen.

§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gibt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei allen IT-Systemen – einschließlich der Nutzung des Internets.

Betriebliche Regelungen

Es empfiehlt sich klarzustellen, dass das gestattete Verfolgen eines Spiels nicht als Arbeitszeit gilt und Beschäftigte daher vorher auszustempeln haben. Großzügigere Regelungen durch den Arbeitgeber sind natürlich auch denkbar. Um eine betriebliche Übung zu vermeiden sollte dann jedoch unbedingt klargestellt werden, dass es sich um ein einmaliges Entgegenkommen handelt, dass selbst bei wiederholter Gewährung keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründen kann.