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Autor*in des Beitrags
Julius Jacoby
Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Internationales Recht
+49 (0) 89-551 78-237 +49 (0) 172-862 23 05 E-Mail senden17.12.25 | Recht | Information
28. Regime – Stellungnahme der Bundesregierung
Mit den Überlegungen zum 28. Regime verfolgen die europäischen Institutionen das Ziel, einen europaweit einheitlichen Rechtsrahmen zur Gründung von KMU zu schaffen. Die Bundesregierung hat zu den Plänen eine Stellungnahme abgegeben, die sie unten herunterladen können.
Wesentlicher Inhalt
Das federführende Bundesjustizministerium (BMJV) äußert sich in der Stellungnahme positiv zu der geplanten Initiative. Mit einer 28. Gesellschaftsform sei es möglich, Barrieren im Binnenmarkt abzubauen. Insbesondere für Start-ups und Investoren würde es die Gründung sowie die damit verbundenen Investitionen in der EU erleichtern, ohne Arbeits- und Sozialstandards zu gefährden. Die Ausgestaltung solle über eine möglichst einfache Grundform erfolgen, die nicht durch mitgliedstaatliche Sonderregelungen modifiziert werden könne. Mittels eines modularen Aufbaus könne diese Grundform gegebenenfalls erweitert werden.
Europäische Neuregelungen zum Arbeits- und Sozialrecht sieht das BMJV kritisch. Gleichwohl werden die folgenden kollisionsrechtlichen Regelungen vorgeschlagen, um einen effektiven Mitbestimmungsschutz einzuführen und eine befürchtete angebliche Umgehung nationaler Unternehmensmitbestimmung zu verhindern:
- Grundsätzlich soll das anwendbare Recht das Recht des Mitgliedstaates sein, in dem das Unternehmen seinen satzungsmäßigen Sitz hat.
- Wenn jedoch die Beschäftigtenzahl in einem anderen Mitgliedstaat den dort geltenden Schwellenwert für die Anwendbarkeit von Mitbestimmungsregelungen erreicht oder überschreitet, muss das Unternehmen seinen satzungsmäßigen Sitz in diesen Staat verlegen. Das Mitbestimmungsrecht in diesem Staat kommt dann zur Anwendung.
- Wird der Schwellenwert in mehreren Mitgliedstaaten überschritten, soll die Sitzverlegung in den Staat mit dem höchsten überschrittenen Schwellenwert erfolgen.
- Wird in keinem Mitgliedstaat der maßgebliche Schwellenwert erreicht, soll das Unternehmen seinen Sitz frei wählen können.
Bewertung
Der 28. EU-Rechtsrahmen sollte sich auf eine schlanke und praxisnahe gesellschaftsrechtliche Lösung konzentrieren. Die von der Bundesregierung vorgeschlagenen bürokratischen Regelungen zur Unternehmensmitbestimmung sind völlig überzogen und würden die Akzeptanz einer 28. Gesellschaftsform in der Praxis torpedieren.
Die Anknüpfung an Beschäftigtenschwellen in anderen Mitgliedstaaten und die daran geknüpfte Pflicht zur Sitzverlegung schränken die Flexibilität der Rechtsform erheblich ein. Sie führen zu komplexen Abgrenzungsfragen und zusätzlichem administrativem Aufwand, der gerade für junge und wachsende Unternehmen nicht handhabbar ist.
Legislativvorschlag des EU-Parlaments
Zu dem Vorhaben bereitet das EU-Parlament derzeit auch einen Initiativbericht vor. Am 11. Dezember 2025 hat der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments (JURI) den Bericht mit Empfehlungen an die Kommission zum 28. Regime nebst Änderungsanträgen gebilligt. Der Bericht wird in einer der folgenden Plenarsitzungen des Europäischen Parlaments (voraussichtlich am 19. Januar 2026) zur Abstimmung gebracht. Sobald der Bericht im Wortlaut veröffentlicht wird, werden wir Sie über die Details informieren.