Kontakt in Ihrer Geschäftsstelle

Sobald Sie sich eingeloggt haben, finden Sie hier die passende Kontaktperson in Funktion Ihrer Geschäftsstelle vor Ort.

Autor*in des Beitrags

Beate Neubauer

Soziale Marktwirtschaft, Alterversorgung, Sozialversicherung, Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung, Grundsicherung/Bürgergeld, Gesundheitswirtschaft, Nachhaltigkeit, CSR, Zuwanderung

+49 (0)89-551 78-534 +49 (0)173-573 89 22 E-Mail senden

07.12.23 | Personal | Information

Telefonische Krankmeldung dauerhaft möglich

Im Zuge des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes hat der Gesetzgeber den Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Gesetzes in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie Regelungen zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu treffen. Der entsprechende Beschluss wurde heute vom G-BA gefasst und kann über den folgenden Link abgerufen werden: Telefonische Feststellung von Arbeitsunfähigkeit

Die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeit nach telefonischer Feststellung ist nun in engen Grenzen möglich. Es gelten folgende Anforderungen:

  • Vorrang der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung einer Videosprechstunde vor einer telefonischen Anamnese
  • Ausstellung nur für persönlich in der Praxis bekannte Patientinnen und Patienten
  • Ausstellung nur für Erkrankungen mit voraussichtlich kurzer Dauer und regelmäßig milderem Verlauf
  • Ausstellung nur für einen Maximalzeitraum von 5 Tagen
  • Ausschluss von Folgebescheinigungen

Die Verstetigung der Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung ist kritisch zu beurteilen. Zwar wurden engen Grenzen für die telefonische Krankmeldung gesetzt, aus Perspektive der Arbeitgeber verbleibt aber eine Ungewissheit. Eine missbräuchliche Nutzung der Regelung kann nicht ausgeschlossen werden. Es muss die Regel bleiben, dass eine ordnungsgemäß festgestellte Arbeitsunfähigkeit auf Grundlage einer persönlichen ärztlichen Untersuchung erfolgt.

Um die Transparenz für Arbeitgeber und Krankenkassen zu erhöhen, gilt es nun mindestens auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu vermerken, aufgrund welcher Art von Untersuchung die Bescheinigung ausgestellt wurde.