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19.12.25 | International | Information

Russische Sonderwirtschaftszonen: EU-Kommission veröffentlicht FAQ

Am 19. Dezember 2025 hat die EU-Kommission FAQ zu den Beteiligungsverboten an Organisationen in gelisteten russischen Sonderwirtschaftszonen veröffentlicht. Diese Sonderwirtschaftszonen waren am 23. Oktober 2025 im Zuge des 19. EU-Sanktionspaketes gegenüber Russland in Anhang LII Verordnung 833/2014 gelistet worden. Die vielfältigen Beteiligungsverbote sollen verhindern, dass EU-Unternehmen russische Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen wirtschaftlich oder technologisch unterstützen, die bedeutend für die russische Rüstungsindustrie sind.

Es ist verboten,

  • eine Beteiligung am Eigentum oder an der Kontrolle von Organisationen, die in den gelisteten Sonderwirtschaftszonen ansässig sind, zu erwerben oder auszuweiten,
  • ein neues Gemeinschaftsunternehmen, eine Zweigniederlassung oder Repräsentanz in den gelisteten Sonderwirtschaftszonen zu gründen,
  • neue Verträge oder Vereinbarungen über die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Diensten zu schließen. Dies umfasst den Import, den Export und die Verwendung in den Sonderwirtschaftszonen.

Diese Verbote gelten sowohl für Sonderwirtschaftszonen des Teils A Anhang LII als auch für Sonderwirtschaftszonen des Teils B Anhang LII.

In Bezug auf Sonderwirtschaftszonen des Teils A ist es ab dem 25. Januar 2026 zusätzlich verboten, bestehende Beteiligungen, Gemeinschaftsunternehmen, Verträge etc. beizubehalten. Das bedeutet, dass EU-Unternehmen Maßnahmen ergreifen müssen, die die Beendigung der genannten Aktivitäten und die Rückabwicklung der getätigten Investitionen bis zum 25. Januar 2026 sicherstellen.

Wenn russische Behörden den Investitions- oder Vertragsrückzug behindern oder verhindern (zum Beispiel durch Verstaatlichung oder Zwangsverwaltung), empfehlen die FAQ der Kommission, dass EU-Unternehmen ihre Versuche, sich zurückzuziehen, dokumentieren, ihre Beteiligung an der Verwaltung und/oder Aufsicht einstellen und sicherstellen, dass kein weiterer Vorteil für die russischen Sonderwirtschaftszonen entsteht. Die FAQ betonen, dass EU-Unternehmen nicht für Ergebnisse verantwortlich sind, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen.

Sie stellen zudem klar, dass die Verbote nicht nur in Bezug auf Organisationen gelten, die sich in den gelisteten Sonderwirtschaftszonen befinden. Sie gelten auch für Organisationen, die sich zwar außerhalb der Sonderwirtschaftszonen befinden, jedoch im Besitz einer Entität innerhalb der gelistet Sonderwirtschaftszonen stehen oder von dieser kontrolliert werden.