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International | Information
Snapback Mechanism: Übersicht über EU-Handelssanktionen gegenüber Iran
Die Europäische Union hat ihre ausgesetzten Nuklearsanktionen gegenüber Iran wiedereingeführt. 2015 setzte die EU diese Sanktionen im Zuge des Joint Comprehensive Plan of Action (JCPoA) aus. Der JCPoA sollte den friedlichen Charakter des iranischen Nuklearprogramms sicherstellen und beinhaltet einen sogenannten Snapback Mechanism. Dieser Mechanismus sieht vor, dass der Rat der EU die Nuklearsanktionen wiedereinführt, falls Iran seine Verpflichtungen nach dem JCPoA nicht erfüllt. Ende August 2025 teilten Frankreich, Deutschland und das Vereinigte Königreich dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit, dass eine Nichterfüllung auf Grundlage von faktischen Nachweisen vorliegt, weswegen der UN-Sicherheitsrat keine Resolution zur Fortführung der Sanktionsaussetzung annahm.
Daraufhin führte der Rat der EU am 29. September die Nuklearsanktionen gegenüber Iran wieder ein. Zugleich wurden diese Sanktionen weitreichend modernisiert. Mit Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2025/1975 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 gelten folgende Handelsbeschränkungen:
Ausfuhrbeschränkungen
- Verbot des Verkaufs, der Lieferung, Weitergabe und Ausfuhr von Gütern und Technologien des Anhangs I (bestimmte Dual-Use-Güter) und des Anhangs II (sonstige Güter und Technologien, die z. B. zum iranischen Nuklearprogramm beitragen könnten)
- Genehmigungspflicht für den Verkauf, die Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr von Gütern des Anhangs IIa
- Verbot des Verkaufs, der Lieferung, Weitergabe und Ausfuhr von Gütern und Technologien des Anhangs III oder von jedem sonstigen Artikel, bei dem ein EU-Mitgliedstaat festgestellt hat, dass er zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen dienen könnte
- Verbot des Verkaufs, der Lieferung, Weitergabe und Ausfuhr von Schlüsselausrüstung oder -technolologie für die Öl- und Gasindustrie sowie die petrochemische Industrie in Iran, die in den Anhängen VI und VIa aufgeführt ist
- Verbot des Verkaufs, der Lieferung, Weitergabe und Ausfuhr von Marine-Schlüsselausrüstung oder -technologie des Anhangs VIb
- Verbot des Verkaufs, der Lieferung, Weitergabe und Ausfuhr von Software des Anhangs VIIa
- Verbot des Verkaufs, der Lieferung, Weitergabe und Ausfuhr von Gold, Edelmetallen oder Diamanten, die in Anhang VII aufgeführt sind
- Verbot des Verkaufs, der Lieferung, Weitergabe und Ausfuhr von Grafit, Rohmetallen oder Metallhalberzeugnissen, die in Anhang VIIb aufgeführt sind
Die Ausfuhrbeschränkungen gelten nicht nur im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Güter, Technologien, Ausrüstung, Software und Erzeugnisse in Iran. Auch der Verkauf, die Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ist untersagt.
Im Zusammenhang mit den aufgeführten Gütern, Technologien, Software etc. ist es verboten, technische Hilfe oder Vermittlungsdienste zu erbringen und Finanzmittel oder Finanzhilfen bereitzustellen.
Einfuhrverbote
- Verbot des Erwerbs, der Einfuhr oder Beförderung von Gütern und Technologien der Anhänge I oder II aus Iran, unabhängig davon, ob es sich um iranische Ursprungserzeugnisse handelt
- Verbot des Erwerbs, der Einfuhr oder Beförderung von Gütern und Technologien des Anhangs III aus Iran, unabhängig davon, ob es sich um iranische Ursprungserzeugnisse handelt
- Verbot der Einfuhr in die Union von Rohöl oder Erdölerzeugnissen (aufgeführt in Anhang IV), bei denen er sich um iranische Ursprungserzeugnisse handelt oder die aus Iran ausgeführt werden
- Verbot der Einfuhr in die Union von petrochemischen Erzeugnissen (aufgeführt in Anhang V), bei denen er sich um iranische Ursprungserzeugnisse handelt oder die aus Iran ausgeführt werden
- Verbot des Erwerbs, der Einfuhr oder Beförderung von Erdgas (aufgeführt in Anhang IVa), bei dem es sich um iranisches Ursprungserzeugnis handelt oder aus dem Iran ausgeführt worden ist
- Verbot des Erwerbs, der Einfuhr oder Beförderung von Gold, Edelmetallen und Diamanten, die in Anhang VII aufgeführt sind
Im Zusammenhang mit den aufgeführten Gütern, Technologien, Erzeugnissen etc. ist es verboten, Finanzmittel oder Finanzhilfen bereitzustellen.
Neben den genannten Handelsbeschränkungen gelten zahlreiche Finanzierungs- und Verkehrsbeschränkungen. Zudem sind Ausnahmetatbestände und Altvertragsklauseln zu beachten.