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Autor*in des Beitrags

Beate Neubauer

Soziale Marktwirtschaft, Alterversorgung, Sozialversicherung, Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung, Grundsicherung/Bürgergeld, Gesundheitswirtschaft, Nachhaltigkeit, CSR, Zuwanderung

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07.12.23 | Personal | Information

Verpflichtende Anbindung von Vorsorgeeinrichtungen an die Digitale Rentenübersicht

Am 30. Juni 2023 ist die „Digitale Rentenübersicht“ gestartet. Sie soll jedem Bürger in einem Online-Portal einen Überblick über seine künftigen Altersvorsorgeansprüche aus der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge bieten und ist unter der Webseite https://www.rentenuebersicht.de erreichbar.

Auswirkungen für die bAV

Vorsorgeeinrichtungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften jährliche Standmitteilungen übermitteln müssen, sind verpflichtet, sich bis zu einem in einer Verordnung zu regelnden Stichtag an die ZfDR anzubinden. Im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge sind von der verpflichtenden Anbindung lediglich die Vorsorgeeinrichtungen mit Direktversicherungen sowie Pensionsfonds und Pensionskassen betroffen.

Eine Anbindung der übrigen Durchführungswege (Direktzusagen, Unterstützungskassen) ist derzeit gesetzlich nicht verpflichtend, sondern nur auf freiwilliger Basis möglich, wird langfristig aber durch den Gesetzgeber angestrebt. Die Anbindung an die ZfDR erfordert bei den Vorsorgeeinrichtungen die Etablierung eines neuen Prozesses zur Übermittlung der für die Digitale Rentenübersicht meldepflichtigen Vertragsinformationen. Einzelheiten sind nach dem Rentenübersichtsgesetz (RentÜG) auf dem Verordnungsweg zu regeln.

Verordnung zur Regelung des Stichtags zur verpflichtenden Anbindung der Vorsorgeein-richtungen an die Digitale Rentenübersicht

Die Bundesregierung hat am 24. Januar 2024 die Verordnung zur Regelung des Stichtags zur verpflichtenden Anbindung der Vorsorgeeinrichtungen und des Anbindungsverfahrens an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht beschlossen. Die Verordnung enthält folgende wesentliche Regelungen:

  • Die Anbindung an die ZfDR soll bis zum Stichtag des 31. Dezembers 2024 erfolgt sein. Diese Verpflichtung gilt nur für Vorsorgeeinrichtungen mit mehr als 1.000 Altersvorsorgeansprüchen nach dem 31. März 2024, die wegen jährlicher Standmitteilungen zur Anbindung verpflichtet sind.
  • Die betroffenen Vorsorgeeinrichtungen sind dazu verpflichtet, sich bis zum 31. März 2024 unter Angabe der Anzahl der Altersvorsorgeansprüche bei der ZfDR anzumelden.
  • Bis zum 30. September 2024 ist eine sog. „produktive Schnittstelle“ zu schaffen, die die Datenübermittelung an die ZfDR ermöglicht.
  • Sollte die Schwelle von 1.000 Altersvorsorgeansprüchen nach dem 31. März 2024 überschritten werden, ist vorgesehen, dass sich die Vorsorgeeinrichtungen unverzüglich bei der ZfDR anmelden. Diese Vorsorgeeinrichtungen haben die produktive Schnittstelle innerhalb von sechs Monaten ab dem Anmeldungszeitpunkt einzurichten. Sie müssen innerhalb von neun Monaten ab Anmeldung oder Mitteilung zur Übermittlung der Datensätze an die ZfDR in der Lage sein.

Klargestellt wurde, dass sich der Geltungsbereich der Verordnung auf Altersvorsorgeansprüche, die sich noch nicht in der Auszahlungsphase befinden, bezieht. Dies schließt somit Ansprüche aus, die sich bereits in der Leistungsphase befinden.

Die Verordnung wurde am 05. Februar 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.