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Autor*in des Beitrags

Beate Neubauer

Soziale Marktwirtschaft, Alterversorgung, Sozialversicherung, Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung, Grundsicherung/Bürgergeld, Gesundheitswirtschaft, Nachhaltigkeit, CSR, Zuwanderung

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21.01.26 | Recht | Gesetz

Betriebsrentenstärkungsgesetz II

Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) ist am 21. Januar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren auch formell abgeschlossen. Nach Maßgabe der Regelung zum Inkrafttreten in Artikel 18 tritt das Gesetz grundsätzlich am Tag nach der Verkündung, also am 22. Januar 2026, in Kraft. Hiervon gelten folgende Ausnahmen:

  • Die Änderungen des Versorgungsausgleichsrechts in § 102f SGB VI treten rückwirkend zum 1. Juli 2024 in Kraft.
  • Die Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes sowie des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz treten zum 1. Juli 2026 in Kraft.
  • Die Änderungen zum vorzeitigen Bezug einer Betriebsrente bei Bezug einer Teilrente in der gesetzlichen Rentenversicherung in § 6 BetrAVG sowie die Anhebung der Geringver-dienerförderung in § 100 EStG treten erst zum 1. Januar 2027 in Kraft.

Vorgesehene Anpassungen am Betriebsrentengesetz

  • Erleichterung beim Zugang zum Sozialpartnermodell
  • Ermöglichung der Einrichtung von Opting-Out-Systemen zur automatischen Entgeltumwandlung auf Betriebsebene
  • Ausweitung der Abfindungsgrenze
  • Vorzeitige Inanspruchnahme der Betriebsrente
  • Anpassung der Definition Pensionskasse
  • Flexibilisierung der Bedeckungsvorschriften
  • Verbesserung der Förderung von Beschäftigten mit geringem Einkommen

Das Bundesarbeitsministerium wird 2027 untersuchen, ob die Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge aufgrund der vorgesehenen Öffnung des Sozialpartnermodells erkennbar gestiegen ist. Sollte sich die Zahl der Beschäftigten, die an einem Sozialpartnermodell teilnehmen, bis dahin gegenüber 2025 nicht verdoppelt haben, muss die Bundesregierung dem Gesetzgeber bis zum 31. März 2028 geeignete Maßnahmen vorschlagen, um allen Unternehmen und Beschäftigten den Zugang zu einem Sozialpartnermodell zu ermöglichen.

Bewertung

Das Gesetz bleibt in Summe hinter den Erwartungen zurück. Es fehlen Ansätze, die die Weiterverbreitung der betrieblichen Altersvorsorge nachhaltig stärken können. Dafür wäre es insbesondere notwendig, die reine Beitragszusage ohne Tarifvorbehalt zu ermöglichen. Entsprechend ist die jetzt geplante Anpassung beim Sozialpartnermodell ungenügend. Die Zweifel werden dadurch bestätigt, dass bereits für 2027 eine Evaluation vorgesehen ist.

Die geplante teilweise Zulassung von Optionsmodellen zur Entgeltumwandlung auf betrieblicher Ebene fällt zu restriktiv aus. Der geplante Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 20 Prozent des umgewandelten Entgeltbetrages weicht zudem ohne sachlichen Grund von den vorgegebenen 15 Prozent Arbeitgeberzuschuss bei der Entgeltumwandlung ab.

Die Dynamisierung der Geringverdienerförderung ist zu begrüßen. Allerdings sollten auch die internen Durchführungswege in diese Förderung einbezogen werden.

Viele notwendige Maßnahmen zur Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge fehlen im Gesetzentwurf. Das gilt vor allem für die Flexibilisierung der Garantieanforderung an die Beitragszusage mit Mindestleistung und die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen.