Kontakt in Ihrer Geschäftsstelle

Sobald Sie sich eingeloggt haben, finden Sie hier die passende Kontaktperson in Funktion Ihrer Geschäftsstelle vor Ort.

Autor*in des Beitrags

Henrik Franz

Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Auslandsentsendung

+49 (0) 89-551 78-236 E-Mail senden

29.10.26 | Recht | Gesetz

EU-Arbeitsmobilität: Änderungen bei A1-Pflicht

Die A1-Bescheinigung dokumentiert, welches Sozialversicherungsrecht für eine Person bei Tätigkeiten im Ausland gilt. Sie ist grundsätzlich mitzuführen, ein Fehlen kann zu Bußgeldern führen. Wichtige Änderungen bei der A1-Bescheinigung ergeben sich durch die Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2026/2359 am 27. Oktober 2026 zur VO EG/883/2004 und EG/987/2009 im EU-Amtsblatt.

So entfällt die A1-Pflicht für Dienstreisen sowie Kurzzeittätigkeiten bis drei Arbeitstage (außer im Baugewerbe). Es erfolgt eine EU-weite Standardisierung des A1-Formulars, was neue Möglichkeiten bei der Digitalisierung und automatisierten Verarbeitung eröffnet. Zusätzlich wird die Nutzung der Eingangsbestätigung eines Antrags als vorläufiger Nachweis ermöglicht. Außerdem wird der Export von Arbeitslosengeld künftig grundsätzlich sechs Monate statt drei Monate möglich sein. Den Text der Verordnung (EU) 2026/2359 finden Sie hier.

Die Standardisierung der A1-Bescheinigung und die Prüfpflicht vor Ausstellung (Art. 19 Abs. 2 und 3 VO (EG) Nr. 987/2009) gelten bereits ab dem 01. November 2026. Die weiteren für Arbeitgeber relevanten Kernbestimmungen gelten ab dem 02. November 2028.