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Autor*in des Beitrags
Julius Jacoby
Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Internationales Recht
+49 (0) 89-551 78-237 +49 (0) 172-862 23 05 E-Mail senden09.07.26 | Recht | Gesetz
Berichtsentwurf des Parlaments zur EU Inc.
Im ersten Quartal 2026 hatte die Europäische Kommission einen Verordnungs-Entwurf für die „EU Inc." präsentiert – eine neue, einheitliche Unternehmensform, die als Grundlage für das sogenannte 28. Regime dienen soll. Bei EU Inc. handelt es sich um einen optionalen, von Grund auf digital ausgerichteten europäischen Rechtsrahmen. Ziel ist es, Gründung, Betrieb und Wachstum innerhalb der EU zu vereinfachen.
Am 29. Juni 2026 hat der zuständige Berichterstatter im Europäischen Parlament René Repasi (SPD) seinen Berichtsentwurf zu diesem Vorhaben im Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments (JURI) vorgestellt. Den Text können Sie am Ende der Seite in englischer Sprache herunterladen.
Wir lehnen die Änderungen im Entwurf ab, da sie hohe bürokratische Belastungen für die Unternehmen bedeuten und Rechtsunsicherheiten schaffen.
Wesentlicher Inhalt
Der Berichtsentwurf sieht unter anderem Änderungen in vier zentralen Bereichen vor:
- Anwendungsbereich: Die neue Rechtsform soll künftig vor allem Start-ups und innovativen Unternehmen vorbehalten sein. Bestimmte Branchen sollen von der Nutzung ausgeschlossen werden: Baugewerbe, Reinigungs- und Sicherheitsdienstleistungen, Gastronomie, Straßengüterverkehr, Pflege- und Betreuungsdienste sowie Teile der Lebensmittelverarbeitung.
- Arbeitsrecht: Der Entwurf stellt klar, dass geltendes EU- und nationales Arbeitsrecht von der Verordnung unberührt bleibt. Das gilt auch für Tarifverträge, Mitbestimmungsrechte sowie den Arbeits- und Sozialschutz. Die EU Inc. darf demnach nicht dazu führen, dass bestehende Arbeitnehmerrechte abgesenkt werden. Zentrale Rechte wie Kollektivverhandlungen und das Streikrecht bleiben ausdrücklich gewahrt. Ergänzend werden das Verhältnis zum anwendbaren Arbeitsvertragsrecht nach Artikel 8 der Rom-I-Verordnung sowie Fragen des internationalen Zivilverfahrensrechts präzisiert.
- Unternehmerische Mitbestimmung: Der Kommissionsvorschlag knüpft die Mitbestimmung an den Satzungssitz des Unternehmens und verweist bei grenzüberschreitenden Fusionen und Umstrukturierungen auf die geltende Gesellschaftsrechtsrichtlinie. Der Berichtsentwurf schlägt hier ein deutlich komplexeres System vor. Werden die maßgeblichen Beschäftigtenschwellenwerte in einem anderen Staat als dem Satzungssitz erreicht, sollen dort die Mitbestimmungsrechte des jeweiligen nationalen Rechts gelten. Sind mehrere Mitgliedstaaten betroffen, soll jeweils das höchste Mitbestimmungsniveau maßgeblich sein. Zusätzlich sind umfassende Regelungen vorgesehen, die eine missbräuchliche Umgehung der Mitbestimmung verhindern sollen.
- Mitarbeiter-Kapitalbeteiligungen: Der Kommissionsvorschlag führt mit den „EU Employee Stock Option Plans" (EU-ESO) ein europaweit einheitliches Optionsprogramm ein. Beschäftigte und Organmitglieder erhalten dabei Optionen mit festen Haltefristen und einheitlichen steuerlichen Leitlinien. Der Berichtsentwurf ergänzt dieses Instrument um einen „EU Employee Stock Ownership Plan" (EU-ESOP), der direkt auf die Zuteilung von Aktien statt Optionen abzielt. Zugleich verschärft er die Informations- und Transparenzpflichten sowie die Schutzmechanismen. Beide Instrumente sollen die Vergütung ergänzen und dürfen Löhne, Mindestlöhne oder Tarifentgelte nicht ersetzen. Bei Beteiligungsformen soll die Besteuerung weiterhin erst beim Verkauf der Anteile erfolgen.
Bewertung
Wir begrüßen den ursprünglichen Vorschlag der Kommission für eine gemeinsame europäische Rechtsform, da er grenzüberschreitende Unternehmensaktivitäten vereinfachen und Wachstumspotenziale erschließen kann. Entscheidend ist dabei der pragmatische Ansatz bei der Mitbestimmung, der das Recht des Registersitzes gelten lässt und neue EU-Mitbestimmungsregeln vermeidet.
Der jetzt vorgelegte Berichtsentwurf macht die zentralen positiven Aspekte des Kommissionsvorschlags zunichte. Er zielt auf eine stärkere Regulierung sowie komplexere Schutz- und Steuerungsmechanismen ab. Insbesondere die Regelungen zur unternehmerischen Mitbestimmung werden ausgeweitet und verkompliziert. Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag enthält bereits ein tragfähiges und rechtssicheres System, das die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer nicht antastet. Das nun vorgeschlagene Regelungsmodell ist unnötig komplex. Es schafft Rechtsunsicherheiten und verkompliziert die EU Inc. so stark, dass ihre Attraktivität für Unternehmen leidet. Wir bedauern deshalb auch sehr, dass die Bundesregierung in ihrem Programm für Aufschwung und Beschäftigung angekündigt hat, bürokratische Mitbestimmungsregelungen bei er EU Inc. mitzutragen.
Auch die arbeitsrechtlichen Änderungen überzeugen nicht. Die zahlreichen zusätzlichen Klarstellungen zum Verhältnis zwischen nationalem und europäischem Arbeitsrecht sowie zur Rom-I-Verordnung sind größtenteils rein deklaratorischer Natur, denn der Kommissionsvorschlag lässt Arbeitnehmerrechte ohnehin unberührt. Kritisch zu bewerten sind zudem die Vorgaben zu Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, da sie in bestehende Vergütungs- und Beteiligungsstrukturen eingreifen. Problematisch ist außerdem, dass der Entwurf den Anwendungsbereich der EU Inc. erheblich einschränkt und sektoral begrenzt.
Bitte um Rückmeldung bis zum 24. Juli 2026
Sollten Sie Anmerkungen zu dem Berichtsentwurf haben, bitten wir Sie um Rückmeldung bis zum 24. Juli 2026.