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Autor*in des Beitrags
Dr. Joachim Wutte
Betriebliche Altersversorgung (bAV), Arbeitsrecht
+49 (0) 89-551 78-658 +49 (0) 151-121 552 88 E-Mail senden30.07.26 | Recht | Information
Quality Jobs Act der EU: Zweite Phase der Sozialpartnerkonsultation
Die Europäische Kommission hat am 20. Juli 2026 die zweite Phase der zweistufigen Konsultation der europäischen Sozialpartner nach Art. 154 Abs. 2 AEUV zu möglichen Maßnahmen zu einem „Quality Jobs Act“ eingeleitet. Das Paket soll im vierten Quartal 2026 veröffentlicht werden und ausdrücklich auch legislative Initiativen beinhalten. Die vbw wird sich über die BDA und den europäischen Dachverband BusinessEurope beteiligen, bayme vbm werden sich über Gesamtmetall und en europäischen Dachverband Ceemet beteiligen.
Aus unserer Perspektive vernachlässigt der "Quality Jobs Act" die Wettbewerbsfähigkeit und den Bürokratieabbau. Unternehmen dürfen durch neue arbeitsrechtliche Vorgaben nicht noch stärker belastet werden.
Hintergrund
Die Europäische Kommission beabsichtigt, im vierten Quartal 2026 mit dem „Quality Jobs Act“ ein umfangreiches sozialpolitisches Gesetzespaket vorzulegen. Das Vorhaben soll bestehende arbeits- und sozialpolitische Regelungen modernisieren, deren Durchsetzung stärken und zugleich den digitalen sowie den ökologischen Wandel begleiten. Die Kommission stellt dabei einen Zusammenhang zwischen Qualität der Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit sowie Produktivität her. Die zweite Konsultationsphase enthält erstmals konkrete regulatorische Optionen in mehreren Bereichen.
Details
Die bereits in der ersten Konsultationsphase identifizierten Handlungsbereiche werden vertieft. Hier können Sie das umfangreiche Konsultationsdokument und Begleitdokument der Kommission einsehen (nur englische Version).
- Algorithmisches Management und KI am Arbeitsplatz: Die Kommission sieht in KI und algorithmischem Management Chancen für mehr Produktivität und effizientere Arbeitsorganisation. Zugleich will sie sicherstellen, dass Beschäftigte nachvollziehen können, wie solche Systeme funktionieren und wie Entscheidungen zustande kommen. Außerdem prüft sie, ob bei wichtigen Personalentscheidungen immer ein Mensch eingebunden sein sollte und ob bestimmte Formen der Überwachung stärker begrenzt werden müssen. Neben möglichen neuen legislativen Vorgaben stehen auch Leitlinien und eine verbesserte Anwendung der bestehenden Vorschriften zur Diskussion. Um Doppelregulierungen zu vermeiden und die Einführung von KI am Arbeitsplatz zu erleichtern, will die Kommission prüfen, wie die Vorgaben aus KI-VO, DSGVO und Arbeitsrecht besser aufeinander abgestimmt und verständlicher gestaltet werden können.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz: Die Kommission prüft eine umfassende Modernisierung des europäischen Arbeitsschutzrahmens. Im Mittelpunkt stehen die Überarbeitung der Arbeitsstättenrichtlinie (89/654/EWG) und der Bildschirmarbeitsrichtlinie (90/270/EWG). Dabei wird erwogen, den Geltungsbereich auf Homeoffice und andere außerbetriebliche Arbeitsorte auszuweiten, soweit dies mit einer verhältnismäßigen Arbeitgeberverantwortung vereinbar ist. Moderne Arbeitsmittel wie Laptops und Tablets sollen ausdrücklich erfasst werden. Darüber hinaus werden mögliche neue Anforderungen im Umgang mit psychosozialen Risiken, ergonomischen Belastungen, Hitze- und Wetterrisiken sowie sexueller Belästigung am Arbeitsplatz diskutiert. Die Kommission prüft außerdem, die bestehenden Richtlinien zusammenzuführen und zu vereinfachen. Das Recht auf Nichterreichbarkeit und faire Telearbeit sollen Bestandteil des Gesamtvorhabens sein; die Ergebnisse der früheren Konsultation sollen bei der Ausgestaltung des Quality Jobs Act berücksichtigt werden.
- Unterauftragsvergabe: Die Kommission erkennt die wirtschaftliche Bedeutung der Unterauftragsvergabe an, verweist jedoch zugleich auf Risiken von Missbrauch, Sozialdumping und mangelnder Durchsetzung arbeitsrechtlicher Vorschriften. Besonders betroffen seien Bauwirtschaft, Landwirtschaft, Ernährungsindustrie, Pflege, Logistik und Transport. Als zentrale Herausforderungen nennt die Kommission den Schutz mobiler Arbeitskräfte vor Ausbeutung, lange und komplexe Unterauftragsketten, die Rolle von Arbeitsvermittlern sowie Defizite bei der Durchsetzung und Kontrolle bestehender Vorschriften. Zur besseren Sicherung von Arbeitnehmerrechten, insbesondere in sog. Hochrisikosektoren, erwägt sie eine stärkere Durchsetzung auf nationaler Ebene, etwa durch konkrete Zielvorgaben oder Transparenzleitlinien für Auftraggeber. Es werden eine Neuregelung der gesamtschuldnerischen Haftung entlang von Unterauftragsketten sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Hochrisikosektoren diskutiert.
- Gerechte Übergänge: Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass der bestehende europäische Rechtsrahmen im Bereich Restrukturierung, Information und Konsultation der Arbeitnehmer grundsätzlich tragfähig ist. Der Schwerpunkt möglicher EU-Maßnahmen soll deshalb auf einer besseren Umsetzung bestehender Regelungen, der Förderung des sozialen Dialogs, Qualifizierung, Umschulung und der Nutzung bestehender EU-Förderinstrumente liegen. Ein allgemeines europäisches Recht auf Weiterbildung wird ausdrücklich verworfen, da hierfür keine Rechtsgrundlage im Primärrecht besteht.
- Durchsetzung und Rolle der Sozialpartner: Die Kommission prüft Möglichkeiten zur besseren Durchsetzung bestehender Arbeitnehmerrechte. Diskutiert werden unter anderem stärker koordinierte Arbeitsinspektionen inklusive einer Ausweitung der Kompetenzen der Europäischen Arbeitsbehörde (ELA), eine engere Zusammenarbeit zuständiger Behörden, der Einsatz digitaler Technologien und KI zur risikoorientierten Kontrolle sowie eine stärkere Einbindung der Sozialpartner in Umsetzung und Überwachung arbeitsrechtlicher Standards. Gleichzeitig soll die Bedeutung von Tarifverträgen und sozialpartnerschaftlichen Lösungen gestärkt werden.
Leitfragen der Kommission
Die Kommission bittet die europäischen Sozialpartner im Rahmen der zweiten Konsultationsphase insbesondere um Stellungnahme zu folgenden Punkten:
- 01 Wie bewerten Sie die von der Kommission vorgeschlagenen Ziele möglicher EU-Maßnahmen in den einzelnen Themenbereichen des Quality Jobs Act?
- 02 Wie bewerten Sie die von der Kommission dargestellten möglichen Handlungsoptionen zur Erreichung dieser Ziele?
- 03 Wie bewerten Sie die von der Kommission vorgeschlagenen Instrumente für ein mögliches Tätigwerden der EU?
- 04 Sind die europäischen Sozialpartner bereit, Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, eine Vereinbarung nach Artikel 155 AEUV abzuschließen?
Bewertung
Leider droht mit dem „Quality Jobs Act“ erneut ein belastendes sozialpolitisches Gesetzespaket der EU, das insbesondere die KI/AM-Nutzung am Arbeitsplatz und Unterauftragsvergabe einzuschränken droht. Elemente des Bürokratieabbaus und der Vereinfachung sind – wenn überhaupt – lediglich im Bereich des Arbeitsschutzes angelegt. Das Paket legt keinen Schwerpunkt auf Wettbewerbsfähigkeit und Simplifizierung; die europäischen Arbeitgeberverbände werden sich dafür einsetzen, diese Elemente im weiteren Verfahren zu stärken.
Mit KI-VO, DSGVO und geltendem Arbeitsrecht verfügt die EU bereits über einen umfassenden Rechtsrahmen zu KI am Arbeitsplatz und für algorithmisches Management. Der Schwerpunkt sollte auf einer kohärenten Anwendung, klaren Leitlinien liegen, nicht auf neuem EU-Recht. Zusätzliche arbeitsrechtliche Vorgaben würden das Risiko von Doppelregulierung erhöhen und die Einführung innovativer Technologien am Arbeitsplatz weiter erschweren. Eine stärkere Nutzung von KI in Unternehmen muss gefördert und nicht durch zusätzliche Bürokratie behindert werden.
Die Entbürokratisierung und Modernisierung der Arbeitsstätten- und Bildschirmarbeitsrichtlinien sind grundsätzlich nachvollziehbar. Arbeitgeberpflichten müssen mit Blick auf mobile Arbeit jedoch strikt auf Arbeitsorte begrenzt bleiben, auf die Arbeitgeber tatsächlich Einfluss nehmen können.
Die Kommission sollte auf neue Regelungen zu Unterauftragsvergabe verzichten, dies greift den Kern freien Unternehmertums an. Bereits heute existieren umfangreiche europäische und nationale Vorschriften. Vorrang muss die konsequente Durchsetzung bestehender Regelungen durch die Mitgliedstaaten haben.
Positiv ist, dass die Kommission für den Bereich „Just Transition“ ausdrücklich keine neuen legislativen Verpflichtungen anstrebt. Erforderlich sind flexible, marktwirtschaftliche und branchenspezifische Lösungen statt zusätzlicher europäischer Vorgaben. Ein allgemeiner europäischer Weiterbildungsanspruch wird richtigerweise verworfen. Dies entspricht dem Subsidiaritätsprinzip und der begrenzten EU-Kompetenz im Bildungsbereich.
Nächste Schritte
Die europäischen Sozialpartner haben bis zum 18. September 2026 Zeit, der Kommission eine Antwort zukommen zu lassen. Wenn Sie Vorschläge und Anmerkungen zu unserer Stellungnahme haben, lassen Sie uns diese bitte bis 28. August 2026 zukommen.