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Autor*in des Beitrags
Dr. Sandra Beck
Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Betriebsverfassung
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Recht | Info Recht | 12/22
Der Wirtschaftsausschuss nach dem Betriebsverfassungsgesetz
In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmern muss laut § 106 Abs. 1 S. 1 Betriebsverfassungsgesetz ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Für die Unternehmen ist es wichtig zu wissen, welche Rolle dieses Gremium einnimmt und welche Informationen ihm zur Verfügung gestellt werden müssen.
In unserer Broschüre geben wir Ihnen deshalb Hinweise zur Errichtung des Wirtschaftsausschusses, zu den Rechten seiner Mitglieder sowie zum Umfang und den Grenzen seiner Beteiligungsrechte.