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Autor*in des Beitrags
Sophia Markuse
Projekte, Arbeitsmarkt, Arbeitslosenversicherung
+49 (0) 89-55178-215 +49 (0) 151-40460932 E-Mail senden01.04.26 | Recht | Information
Kurzarbeitergeld aufgrund von Auswirkungen des Iran-Krieges
Störungen in der Handelsschifffahrt aufgrund des Iran-Krieges führen gegebenenfalls zu Lieferengpässen von Waren, die für die Produktion in Deutschland benötigt werden. Ebenso ist derzeit eine Steigerung der Kosten für Rohöl zu beobachten. Eine Gewährung von Kurzarbeitergeld (KuG) allein wegen der aktuell deutlich gestiegenen Energiekosten ist nicht möglich. KuG kann nur dann gewährt werden, wenn die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Voraussetzungen für einen Anspruch auf KuG:
- Die Anzeige auf Kurzarbeit muss in dem Monat bei der Agentur für Arbeit am Betriebssitz eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt.
- Die Arbeitszeitverkürzung muss mit den Beschäftigten beziehungsweise der Betriebsvertretung vereinbart worden sein.
- Die Anzeige muss glaubhaft machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall (gem. § 96 SGB III) vorliegt.
Ein erheblicher Arbeitsausfall (gem. § 96 SGB III) liegt vor, wenn verschiedene Voraussetzungen gegeben sind:
- Dem Arbeitsausfall müssen wirtschaftliche Gründe zugrunde liegen.
- Es muss sich um einen vorübergehenden und unvermeidbaren Arbeitsausfall handeln.
- Es müssen mindestens ein Drittel der Beschäftigten mit mehr als zehn Prozent Entgeltausfall betroffen sein.
Die Bundesagentur für Arbeit geht auf die einzelnen Voraussetzungen bei der Beantragung von KuG ein und gibt spezifische Beispiele, die einen Anspruch auf KuG begründen können. Hier können Sie die Information zu Kurzarbeitergeld aufgrund der Auswirkungen des Iran-Krieges der Bundesagentur für Arbeit abrufen.