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Autor*in des Beitrags

Sophia Markuse

Projekte, Arbeitsmarkt, Arbeitslosenversicherung

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18.12.25 | Recht | Information

Erneute Verlängerung der Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld beschlossen

Das Bundeskabinett hat die erneute Verlängerung der Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes am 17. Dezember 2025 per Verordnung beschlossen. Die aktuelle Sonderregelung zur verlängerten Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wäre planmäßig zum 31. Dezember 2025 ausgelaufen. Aufgrund der erneuten Verlängerung gibt es diese Möglichkeit nun auch für das Jahr 2026.

Die vierte Verordnung zum Kurzarbeitergeldbezug (4. KugBeV) enthält die folgenden Regelungen:

  • Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (gem. § 104 Abs. 1 S. 1 SGB III) wird auf Grundlage der Verordnungsermächtigung der Bundesregierung in § 109 Abs. 4 SGB III auf bis zu 24 Monate verlängert.

  • Die Verordnung tritt zum 01. Januar 2026 in Kraft. Sie ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet.

Betriebe, die sich bereits in Kurzarbeit befinden, haben durch diese Verlängerung die Möglichkeit, anstelle der regulären Bezugsdauer von 12 Monaten bis zu 24 Monate Kurzarbeitergeld für ihre Beschäftigten zu beziehen.

Die vbw sieht die Verlängerung der Sonderregelung für die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes auf weiterhin 24 Monate bis Ende des Jahres 2026 kritisch. Kurzarbeit kann ein gutes Instrument für kurzfristige konjunkturelle Herausforderungen sein. Es ist aber ungeeignet, um die seit langem bestehenden Strukturprobleme zu lösen. Stattdessen müssen nun konkrete Maßnahmen folgen, um den Wirtschaftsstandort zu stärken. Um die Standortbedingungen zu verbessern, müssen die hohen Energie- und Arbeitskosten gesenkt, die Steuer- und Abgabenlast verringert und das Problem der überbordenden Bürokratie angegangen werden.