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Autor*in des Beitrags
Dr. Joachim Wutte
Betriebliche Altersversorgung (bAV), Arbeitsrecht
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Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung verkündet
Das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und tritt in vier Schritten (27. Mai 2026, 01. Oktober 2026, 01. Januar 2027, 01. Juni 2027) in Kraft. Die Änderungen im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) gelten ab dem 01. Oktober 2026. Zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gelangen Sie über diesen Link.
Wesentlicher Inhalt
Das Gesetz modernisiert das Vollstreckungsverfahren, indem es hybride Papier- und Digitalprozesse reduziert, die elektronische Übermittlung von Vollstreckungsunterlagen ausweitet und klare Vorgaben für den digitalen Rechtsverkehr mit Gerichtsvollziehern schafft. Elektronische Dokumente sollen die Papierform zunehmend ersetzen.
Von besonderer Relevanz ist die Klarstellung in der Gesetzesbegründung, dass Arbeitgebervereinigungen für das gesamte Zwangsvollstreckungsverfahren bevollmächtigt werden können. Sie finden die Klarstellung auf Seite 59 des Gesetzentwurfs, den Sie unten herunterladen können.
Darüber hinaus wurde in § 62 Abs. 3 ArbGG eine Verweisung auf den neu eingefügten § 752a ZPO (Versicherung der Vollmacht für Prozesshandlungen in der Zwangsvollstreckung) sowie auf den neu gefassten § 753a ZPO (Versicherung der Geldempfangsvollmacht bei der Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher) eingefügt. Dadurch wird klargestellt, dass auch unter anderem die in § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ArbGG genannten Organisationen und Vereinigungen die ihnen erteilten Vollmachten bzw. die Geldempfangsvollmacht gegenüber dem Gerichtsvollzieher zu versichern haben. Dabei setzt die Formulierung in § 752a Abs. 1 ZPO ("die ihnen erteilten Vollmachten zur Vornahme der Prozesshandlungen, die durch die Zwangsvollstreckung veranlasst werden") implizit voraus, dass Arbeitgebervereinigungen grundsätzlich für das gesamte Zwangsvollstreckungsverfahren bevollmächtigt werden können.
Bewertung
Die Abkehr von der Papierform ist ein richtiger Schritt in Richtung Digitalisierung. Die Begründung im Gesetzentwurf sowie die Anpassung im ArbGG bestätigen unsere Rechtsauffassung im Hinblick auf die Bevollmächtigung von Arbeitgebervereinigungen im Zwangsvollstreckungsverfahren. Die bisher von einigen Rechtspflegern vertretene gegenteilige Rechtsauffassung ist damit obsolet.