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Autor*in des Beitrags

Kristina Fink

Arbeitsrecht, Datenschutz, Europarecht

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19.12.25 | Recht | Information

Gesetzesänderungen zum neuen Jahr – Was 2026 rechtlich zu beachten ist

Zu Beginn des Jahres 2026 treten zahlreiche gesetzliche Änderungen in Kraft. Wir haben für Sie die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst.

Mindestlohn

Zum 01. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro. Unser Rechentool Mindestlohn unterstützt Sie bei eventuellen Anpassungen.

Minijob-Grenze

Die monatliche Verdienstgrenze für sogenannte Mini-Jobber wird angehoben. Diese beträgt künftig EUR 603,00 brutto. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 7.236 EUR.

Grenzwerte in der Sozialversicherung ab 01. Januar 2026

Jahr Monat
BBG Kranken- und Pflegeversicherung 69.750,00 EUR 5.812,50 EUR
BBG Renten- und Arbeitslosenversicherung bundeseinheitlich 101.400,00 EUR 8.450,00 EUR
Allgemeine Versicherungspflichtgrenze
„Jahresarbeitsentgeltgrenze“ (JAEG)
77.400 EUR 6.450,00 EUR

BBG = Beitragsbemessungsgrenze

Beitragssätze in der Sozialversicherung ab 01. Januar 2026

Rentenversicherung 18,6 %
Arbeitslosenversicherung 2,6 %
Pflegeversicherung
Abschläge je nach Kinderzahl
Aufschlag für Kinderlose
3,6 %
0,25 %
0,6 %
Krankenversicherung allgemein 14,6 %
ermäßigt 14,0 %
durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz Krankenversicherung 2,9 %
Insolvenzgeldumlage 0,15 %
Künstlersozialabgabe 4,9 %

Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten

Bei Erwerbsminderungsrentnern sind weiterhin Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Diese werden für das Jahr 2026 erneut erhöht. Bei Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die jährliche Hinzuverdienstgrenze ab dem 01. Januar 2026 41.527,50 EUR. Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung beträgt sie 20.763,75 EUR.

Ausgleichsabgabe: Neue Staffelbeträge fällig im März 2026

Arbeitgeber, die ihre Beschäftigungspflicht in Bezug auf schwerbehinderte Menschen nicht oder nur teilweise erfüllen, müssen eine Ausgleichsabgabe von bis zu 815,00 Euro zahlen. Die genaue Höhe richtet sich nach der Betriebsgröße und der genauen Beschäftigungsquote.

Ausgleichsabgabe

Neue Beträge ab 01. Januar 2025

  • 3 bis unter 5 Prozent 155 Euro
  • 2 bis unter 3 Prozent 275 Euro
  • 0 bis unter 2 Prozent 405 Euro
  • 0 Prozent 815 Euro

Quelle: Bekanntmachung über die Anpassung der Ausgleichsabgabe, der Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung, der übernahmefähigen Kinderbetreuungskosten und der Finanzierung der beiden Interessenvertretungen in Werkstätten für behinderte Menschen auf Bundesebene (02.12.2024)

Verlängerung der Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld

Die Bundesregierung hat am 17. Dezember 2025 erneut per Verordnung die Verlängerung der Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von zwölf auf 24 Monate beschlossen (4. KugBeV). Die Verordnung tritt zum 01. Januar 2026 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet. Betriebe, die sich bereits in Kurzarbeit befinden, haben durch diese Verlängerung die Möglichkeit, anstelle der regulären Bezugsdauer von 12 Monaten bis zu 24 Monate Kurzarbeitergeld für ihre Beschäftigten zu beziehen.

Betriebliche Altersversorgung: Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II)

  • Anhebung der Abfindungsgrenzen
  • Betriebsvereinbarung von Opting-Out-Systemen zur automatischen Entgeltumwandlung
  • Erweiterung der Anschlussmöglichkeiten zu bestehenden Sozialpartnermodellen
  • Vorzeitige Inanspruchnahme der Betriebsrente bei Bezug von Teilrenten
  • Auszahlmöglichkeit für Pensionskassen auch ohne Erwerbsfortfall
  • Flexibilisierung der Bedeckungsvorschriften für Pensionskassen
  • Zulassung von Kapitalleistung in Raten für Pensionsfonds

Hinweis: Zum 01. Juli 2026 tritt ein Fortsetzungsrecht für Direktversicherungen nach entgeltlosen Zeiten in Kraft. Zum 01. Januar 2027 werden die Fördergrenzen für den Betriebsrentenaufbau von Geringverdienern angehoben. Lesen Sie hier den ausführlichen Artikel.

Stromsteuer: Entlastung nur für Teile der Wirtschaft

Ab 01. Januar 2026 gilt dauerhaft die abgesenkte Stromsteuer auf das europäische Minimum für das produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft (die anderenfalls zum Jahreswechsel ausgelaufen wäre). Eine Entlastung der übrigen Wirtschaft bleibt weiterhin notwendig.

Gaspreis: Wegfall der Gasspeicherumlage

Die Gasspeicherumlage entfällt ab 2026, wodurch Gasverbraucher spürbar entlastet werden. Wichtig ist, dass diese Entlastung vollständig weitergegeben wird und die Finanzierung dauerhaft über den Bundeshaushalt erfolgt.

Geothermie: Schnellere Genehmigungen ab 2026

Ab 2026 gelten schnellere, vereinfachte und digitalisierte Genehmigungsverfahren für Geothermieprojekte. Ob die Beschleunigung in der Praxis ankommt, hängt maßgeblich von ausreichenden Behördenkapazitäten und einer funktionierenden digitalen Umsetzung ab.

Pflicht-Beteiligung der Kommunen an neuen Wind- und Solarparks in Bayern

Ab dem 01. Januar 2026 müssen Betreiber neuer Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen in Bayern die anliegenden Gemeinden, Städte und Landkreise verbindlich mit 0,2 bis 0,3 Cent je eingespeister Kilowattstunde an der Wertschöpfung beteiligen; dies kann durch Direktzahlungen oder individuell vereinbarte Modelle erfolgen. Ausgenommen sind u. a. nicht-EEG-geförderte Anlagen, bestimmte Sonder-PV-Anlagen, Bürgerenergiegesellschaften sowie bereits genehmigte oder weit fortgeschrittene Projekte, für die Übergangsregelungen gelten.

Lohn- und Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag

Der Grundfreibetrag wird auf 12.348 Euro (2025: 12.096 Euro) pro Jahr angehoben, für verheiratete Paare steigt er entsprechend auf jährlich 24.696 Euro (2025: 24.192 Euro).

Pendler können ab 2026 für jeden gefahrenem Kilometer 38 Cent als Werbungskosten geltend machen. Zuvor lag der Betrag für die ersten 20 Kilometer bei 30 Cent.

Zum 01. Januar 2026 werden die lohnsteuerlichen Freigrenzen zum Solidaritätszuschlag bei Einzelveranlagung von bisher 19.950 Euro auf 20.350 Euro und bei Zusammenveranlagung von bisher 39.900 Euro auf 40.700 Euro angehoben.

Steuerliche Forschungszulage

Die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage steigt für neue Projekte ab 01. Januar 2026 von zehn auf zwölf Millionen Euro. Zu den förderfähigen direkten Forschungs- und Entwicklungskosten wird ein pauschaler Gemeinkosten-Zuschlag von 20 Prozent eingeführt. Die maximale Förderhöhe steigt für große Unternehmen auf 3, für KMU auf 4,2 Millionen Euro je Unternehmen und Jahr. Die Förderfähigen Aufwendungen für Eigenleistungen von Einzelunternehmern steigen von 70 Euro auf 100 Euro pro Stunde.

Start der Regelphase des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM)

Um die importierten Emissionen mit einem CO2-Preis zu belegen, startet ab 01. Januar 2026 das CBAM-Regelsystem mit weiteren Pflichten für Importeure bestimmter Produkte.

Je nach Produktgruppe werden, analog zum ETS 1, verschiedene Treibhausgase durch den CBAM erfasst. Bei Zement, Strom, Ammoniak, Eisen und Stahl sowie Wasserstoff unterliegen nur die CO2-Emissionen dem CBAM. Bei den Düngemitteln – mit Ausnahme von Ammoniak – wird neben dem Treibhausgas CO2 auch Distickstoffoxid (N2O) durch den CBAM erfasst. Bei Aluminium fallen neben den CO2-Emissionen die Emissionen perfluorierter Kohlenwasserstoffe (PFC) unter das Instrument.

Der eigentliche Zertifikatekauf startet dann im Februar 2027.

Leitfaden CO₂-Grenzausgleich (CBAM) – Folgen für Unternehmen
Position Green Deal und Clean Industrial Deal

Strengere Vorschriften im EU-Emissionshandel (EU-ETS II)

Ab 2026 sind jeweils bis zum 30. April jährliche Berichte über die Emissionen des Vorjahres durch Inverkehrbringer von Brennstoffen der Sektoren Verkehr, Gebäude einzureichen. Die ab 2026 berichteten Brennstoffemissionen sind nun erstmalig durch eine akkreditierte Stelle zu prüfen.

Webinar-Aufzeichnung: ETS 2 – Praxiswissen für Inverkehrbringer von Brennstoffen
Webinar-Aufzeichnung: ETS 2 – Praxistipps für Inverkehrbringer von Brennstoffen