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Autor*in des Beitrags

Julius Jacoby

Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Internationales Recht

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08.01.26 | Recht | Information

Arbeitsrechtliche Konsequenzen bei schneebedingten Verspätungen

Die derzeitigen Witterungsverhältnisse können in vielen Regionen Bayerns zu Verkehrsstörungen führen. Dadurch werden viele Arbeitnehmer Probleme haben, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen oder zum Arbeitsplatz zu gelangen.

Keine Vergütung für Verspätungen oder Arbeitsausfälle

Der Arbeitnehmer trägt grundsätzlich das sogenannte Wegerisiko, also das Risiko, rechtzeitig zu seinem Betrieb zu gelangen. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Lohns entfällt deshalb solange, bis der Mitarbeiter seine Arbeit im Betrieb aufnimmt. Häufig wird in diesen Fällen vom Arbeitgeber jedoch Urlaub oder die Möglichkeit der Nacharbeit der ausgefallenen Stunden gewährt beziehungsweise der Ausfall im Rahmen eines Arbeitszeitkontos verrechnet.

Tarifvertragliche Regelungen

In manchen Branchen sehen die Tarifverträge auch entsprechende Regelungen vor. So gilt nach § 10 B. Ziffer 4 des Manteltarifvertrages der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie für tarifgebundene Unternehmen, dass auf Wunsch des Arbeitnehmers eine Verrechnung mit seinem gegebenenfalls bestehenden Arbeitszeitkonto erfolgt. Alternativ kann die Gelegenheit zu einer zuschlagsfreien Nacharbeit innerhalb von fünf Wochen gewährt werden (Dies bedarf gemäß § 9 des Manteltarifvertrags der Zustimmung des Betriebsrats. Im Nichteinigungsfall kann die Tarifliche Schnellschlichtung angerufen werden.).

Ausfall von Dienstreisen

Bei Dienstreisen trägt der Arbeitgeber das Risiko der pünktlichen Beförderung, sodass der Arbeitnehmer in diesem Fall auch bei unwetterbedingter Verhinderung die volle Vergütung erhält.

Keine Abmahnung oder Kündigung

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber auf Nichterscheinen des Arbeitnehmers mit arbeitsrechtlichen Sanktionen reagieren, zum Beispiel mit einer Abmahnung oder einer Kündigung. Sofern jedoch der Arbeitnehmer wegen des Unwetters nicht in der Lage war, an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen, hat er dies nicht zu vertreten. In diesen Fällen scheidet eine arbeitsrechtliche Sanktion aus. Die Arbeitnehmer sind allerdings verpflichtet, ihr Nichterscheinen soweit möglich unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen.