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Autor*in des Beitrags

Julius Jacoby

Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Internationales Recht

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02.03.26 | Recht | Urteil

Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsvereinbarungen

In seiner Entscheidung vom 21. Oktober 2025 (9 AZR 266/24) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) erneut die Anforderungen an eine wirksame Rückzahlungsklausel in einer Fortbildungsvereinbarung konkretisiert. Das Urteil können Sie hier herunterladen.

Rückzahlungsverpflichtung

Fördert ein Arbeitgeber mit finanziellem Einsatz die Fortbildung eines Arbeitnehmers, kann er grundsätzlich mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer Leistungen des Arbeitgebers ganz oder anteilig erstatten muss, wenn er in einem bestimmten Zeitraum aus dem Unternehmen ausscheidet. Diese Vereinbarungen unterliegen allerdings grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach § 305 ff. BGB (AGB-Kontrolle). Fehler bei der Formulierung der Rückzahlungsbedingungen führen zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsverpflichtung.

Entscheidung des BAG

In jüngerer Zeit hatte das BAG immer wieder mit strengen Anforderungen zulasten der Arbeitgeber die Unwirksamkeit von Rückzahlungsklauseln festgellt. In dem aktuell entschiedenen Fall ging es um eine vertragliche Formulierung, nach der eine Rückzahlungspflicht bestehen sollte, „wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung der Fortbildung mit Ablegung der aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen von der Arbeitnehmerin oder der Arbeitgeberin beendet wird oder ein Aufhebungsvertrag infolge von verhaltensbedingten Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin geschlossen wird.“ Diese Formulierung wurde vom BAG ebenfalls als unzulässig eingestuft.

Im Kern hat das BAG folgende Punkte festgehalten:

  • Bei Arbeitgeberkündigung ist es zulässig, bei den Kündigungsgründen darauf abzustellen, ob sie von der Arbeitnehmerseite zu vertreten sind. (Rz 25) Erfasst dies aber auch die Arbeitnehmerkündigung, ist dies unzulässig (Rz 26).
  • Eine Rückzahlungsklausel darf nicht solche Fälle erfassen, bei denen „bloße Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers dazu führt, dass eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit eintritt und der Arbeitnehmer aus diesem Grund vorzeitig das Arbeitsverhältnis beendet.“ (Rz 38)
  • Grundsätzlich darf die Rückzahlung von Fortbildungskosten für den Fall der Eigenkündigung vorgesehen werden, es sei denn, der Arbeitnehmer hat einen Grund, der ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer des Bindungszeitraums unzumutbar macht. Von Letzterem ist insbesondere dann auszugehen, wenn er im Bindungszeitraum keine Arbeitsleistung mehr erbringen kann. (Rz 41)

bayme vbm Muster

Unsere bayme vbm Muster für Fortbildungsvereinbarungen haben wir vor diesem Hintergrund aktualisiert (Absatz V. Ziffer 1.)